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Ärzte mussten keine lebensrettenden Maßnahmen einleiten

Bundesgerichtshof stärkt Selbstbestimmungsrecht von Sterbewilligen

  • Lesedauer: 2 Min.

Mit dieser Entscheidung des fünften Senats des BGH vom 3. Juli 2019 (Az. 5 StR 132/18 und Az. 5 StR 393/18) wurde das Selbstbestimmungsrecht sterbewilliger Patienten gestärkt. Ärzte, die Selbsttötungen begleiten, könnten sich nur dann strafbar machen, wenn ihre Patienten nicht in der Lage seien, sich einen »freiverantwortlichen Selbsttötungswillen« zu bilden, so der BGH. Zudem müssten die Ärzte keine Rettungsmaßnahmen ergreifen, wenn sie damit gegen das Selbstbestimmungsrecht der Sterbewilligen verstießen.

Mit dem Urteil rückte der BGH von seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1984 ab. Im sogenannten Wittig-Urteil hatte der BGH Ärzten damals eine grundsätzliche Rettungspflicht gegenüber bewusstlos gewordenen Suizidenten auferlegt. Daraus hatten sich Widersprüche mit dem 2009 verabschiedeten Patientenverfügungsgesetz ergeben.

Seit dessen Inkrafttreten können Menschen notariell festlegen, ob in Fällen, in denen sie selbst nicht mehr entscheiden können, Maßnahmen zur Rettung ihres Lebens ergriffen werden sollen oder nicht. Ist diese Verfügung korrekt verfasst, dürfen Ärzte sich nicht über den Patientenwillen hinwegsetzen.

Der BGH bestätigte nunmehr die Freisprüche zweier Ärzte der Landgerichte Berlin und Hamburg. Im Berliner Fall hatte der Hausarzt Christoph T. einer langjährigen, damals 44-jährigen Patientin ein Schlafmittel in tödlicher Dosis verschrieben. Die seit ihrem 16. Lebensjahr schwer, aber nicht lebensbedrohlich Kranke nahm das Mittel ein. Der Arzt besuchte sie an drei darauffolgenden Tagen, leitete aber bis zum Eintritt des Todes keine lebensrettenden Maßnahmen ein. Das Berliner Landgericht sprach den Arzt vom Vorwurf der Tötung auf Verlangen durch Unterlassen frei. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Revision beim BGH, die nun verworfen wurde.

Im Hamburger Fall hatte der Mediziner Johann Friedrich S. im Auftrag des Vereins »Sterbehilfe Deutschland« ein Gutachten über zwei damals 81 und 85 Jahre alte Frauen erstellt. Diese waren sozial gut eingebunden und geistig rege, fürchteten sich jedoch vor einer möglichen Pflegebedürftigkeit und beschlossen, sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Auf Wunsch der beiden Frauen begleitete S. den Sterbeprozess. Die Frauen nahmen ein todbringendes Medikament ein, auch S. leitete keine Rettungsmaßnahmen ein.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Totschlags. Das Landgericht Hamburg hatte ein Verfahren gegen S. abgelehnt. Nach einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde es doch noch eröffnet. S. wurde freigesprochen. Auch die Revision gegen dieses Urteil hat der BGH nun verworfen. epd/nd

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