Sie kann in vollem Umfang Arbeitszeit sein

EuGH-Urteil zur Bereitschaftszeit

  • Lesedauer: 1 Min.

Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-580/19) hervor, das am 9. März 2021 verkündet wurde.

Hintergrund ist ein Fall aus Offenbach, bei dem ein Feuerwehrbeamter während seiner Bereitschaft zwar nicht in der Dienststelle, aber binnen 20 Minuten einsatzbereit an der Stadtgrenze sein muss. Das letzte Wort in diesem Fall habe ein deutsches Gericht, hieß es.

Die Luxemburger Richter stellten klar, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit sei, wenn die auferlegten Einschränkungen der Bereitschaft die Möglichkeiten, seine Zeit »frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen«. Neben Einschränkungen müssten aber auch Erleichterungen berücksichtigt werden. Dies können Dienstwagen mit Blaulicht und dementsprechende Sonderrechte sein. Im Offenbacher Fall kann der Feuerwehrmann ein Einsatzfahrzeug nutzen.

Das Urteil aus Luxemburg sagt darüber hinaus nichts dazu aus, wie eine Bereitschaftszeit bezahlt werden muss, wenn sie als Arbeitszeit eingestuft wird. Aber das Urteil kann es auf andere Berufsgruppen übertragen werden. Der EuGH betont jedoch, dass immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden müsse. dpa/nd

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