nd-aktuell.de / 25.06.2021 / Kommentare / Seite 10

Aufbruch aus der Entrechtung

Lisa Ecke über das Bundesarbeitsgerichtsurteil zur 24-Stunden-Pflege

Lisa Ecke

Der Mindestlohn gilt in Deutschland auch dann für Pflegekräfte, wenn sie im Bereitschaftsdienst sind. Und sowieso für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, nicht nur für die vertraglich festgehaltene. Selbstverständlich ist das bisher keinesfalls gewesen, vor allem nicht für die Hunderttausende meist aus Osteuropa kommenden Pflege- und Betreuungskräfte, die sich in deutschen Haushalten um Pflegebedürftige kümmern. Erst jetzt hat das Bundesarbeitsgericht ein Grundsatzurteil über diese Mindestlohnpflicht gefällt. [1]Geklagt hatte eine Pflege- und Betreuungskraft aus Bulgarien, die bei einer alten Frau in Deutschland gewohnt hat, um sie rund um die Uhr zu pflegen. Bezahlt wurden ihr aber nur sechs Stunden. Damit ist jetzt durch das längst überfällige Urteil Schluss.

Die extrem deregulierten Arbeitsverhältnisse bedeuten für die Pflegekräfte, in der Regel Frauen, eine extreme Belastung. Nicht nur, dass sie keinen Rückzugsraum haben, sich durch die ständige Bereitschaftspflicht nicht erholen können und sozial komplett isoliert werden. Vielmehr erhalten sie noch nicht einmal den Mindestlohn. Das Urteil vom Bundesarbeitsgericht kann deshalb nur ein erster Schritt sein, um die Arbeitsbedingungen der betroffenen Pflegerinnen grundlegend neu zu gestalten.

Lesen Sie auch: Der permanente Pflegenotstand. Wie die Krise des Kapitalismus und die staatlichen Corona-Maßnahmen zusammenhängen - eine marxistische und feministische Kritik[2]

Links:

  1. https://www.nd-aktuell.de/artikel/1153580.pflegenotstand-stunden-in-der-pflege-arbeiten-pro-tag-aber-nur-stunden-pro-woche.html
  2. https://www.nd-aktuell.de/artikel/1152848.pflege-der-permanente-pflegenotstand.html