Verlängerte Abgabefrist ist 1. November 2021
Endspurt bei der Einkommensteuererklärung 2020
Normalerweise müssen Steuererklärungen spätestens zum 31. Juli eingereicht sein. Der Gesetzgeber hatte jedoch wegen der Corona-Pandemie bei der Steuererklärung 2020 noch einmal eine Ausnahme gemacht. Der 1. November betrifft jene Steuerbürger, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen.
Da in manchen Bundesländern der 1. November ein Feiertag (Allerheiligen) ist, haben die Steuerzahler noch einmal einen Aufschub und müssen ihre Steuererklärung erst am darauffolgenden Tag abgeben.
Der Termin 1. November 2021 ist übrigens auch für die meisten Kurzarbeiter wichtig. Viele sind sich noch immer nicht im Klaren darüber, dass sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.
Wer ist zur Abgabe verpflichtet?
Es gibt immer wieder Unklarheiten darüber, wer zur Abgabe verpflichtet ist. Deshalb noch einmal in Kürze:
Kurzarbeiter, die im Jahr 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben.
Steuerzahler, die andere Lohnersatzleistungen erhalten haben. Das betrifft zum Beispiel die Empfänger von Krankengeld, Mutterschafts- und Elterngeld, Insolvenz- oder auch Arbeitslosengeld.
Der Fiskus kennt kein Pardon. Wer diese Termine ignoriert, der muss mit einem Brief vom Finanzamt mit einer Aufforderung rechnen, die Steuererklärung nachzureichen. Das aber kann teuer werden: Wer zu spät kommt, dem drohen Verspätungszuschläge (ab 25 Euro pro Monat). Das Finanzamt hat keinen Ermessensspielraum mehr.
Grund für die Pflichtveranlagung ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Lohnersatzleistungen, auch das Kurzarbeitergeld, sind steuerfrei. Sie tragen jedoch zur Erhöhung des Steuersatzes bei, mit dem das steuerpflichtige Einkommen besteuert wird.
Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen
Steuernachzahlungen sind kein Automatismus. Für alle, die Lohnersatzleistungen erhielten, gilt: Es ist vom Einzelfall abhängig, ob man Steuern nachzahlen muss oder ob eine Erstattung vom Finanzamt erfolgt.
Ein Unterschied besteht beim Kurzarbeitergeld zum Beispiel auch darin, ob die Kurzarbeit nur tageweise war oder komplette Monate umfasste. Alle Steuervorteile ausschöpfen und auch tatsächlich alle relevanten Ausgaben geltend machen - das ist natürlich das Maximum.
Was bei der Steuererklärung 2020 alles zu beachten ist
Nachfolgend einige der wichtigsten Punkte, die bei einer Steuererklärung 2020 beachtet werden sollten. So mussten beispielsweise wegen der Corona-Pandemie 2020 viele Arbeitnehmer zu Hause arbeiten. Für sie kommt es bei der Steuererklärung 2020 insbesondere auf folgende Punkte an:
Homeoffice-Pauschale: Fünf Euro für jeden Tag, den man ausschließlich zu Hause arbeitete, maximal 120 Tage bzw. 600 Euro. Das wirkt sich aber nur für Steuerzahler aus, deren Werbungskosten die Pauschale von 1000 Euro übersteigen. An diesen Arbeitstagen entfällt aber die Entfernungspauschale für die Fahrten zur Tätigkeitsstätte.
Häusliches Arbeitszimmer: Die Kriterien sind nach wie vor sehr streng. Das Finanzamt sieht in aller Regel auch genau hin. Dennoch ist zu prüfen, ob die steuerrechtlichen Bedingungen für ein Arbeitszimmer erfüllt sind.
Die wichtigste Bedingung: Das Arbeitszimmer darf ausschließlich beruflich genutzt werden und es stand kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das trifft bei angeordneter Arbeit im Homeoffice zu. Anstelle der Homeoffice-Pauschale könnte daher ein Arbeitszimmer steuerliche Vorteile bieten.
Allerdings sind die Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers so kompliziert, dass man dazu im Zweifel eher einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate ziehen sollte.
Bürokosten: Wenn für die Arbeit im Homeoffice Anschaffungen gemacht werden mussten, so wirkt sich das steuerlich aus. Geltend gemacht werden können etwa der neue Bürostuhl, das für berufliche Unterlagen genutzte Regal, der PC bzw. Laptop oder der Drucker.
Alle diese Anschaffungen, die auch beruflich genutzt werden, kann man grundsätzlich in die Steuererklärung eintragen. Allerdings sind dabei die jeweiligen Bedingungen zu beachten. Grundsätzlich ist der Anteil der privaten Nutzung abzuziehen. PC oder Laptop mit Anschaffungskosten bis 952 Euro (19 % USt) bzw. 928 Euro (16 % USt) können sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Kostspieligere Geräte werden über drei Jahre sozusagen »abgeschrieben«.
Wichtig ist der Hinweis: 2021 wurde diese 3-Jahres-Regel abgeschafft. Doch Computer, Zubehör und Software kann man ab der Steuererklärung 2021 grundsätzlich in voller Höhe sofort ansetzen. Die 3-Jahres-Regel bleibt aber als Option erhalten, falls dies einmal steuerlich günstiger sein sollte.
Darüber hinaus können auch Telefon- und Internetkosten für die Zeit im Homeoffice steuerlich geltend gemacht werden. Hat der Arbeitgeber Zuschüsse gezahlt, dann werden die Ausgaben natürlich entsprechend gekürzt.
Kinderbetreuungskosten: Bis zu 4000 Euro kann man dafür ansetzen. Es müssen aber auch alle Voraussetzungen stimmen. Zwei Drittel der tatsächlichen Ausgaben kann man absetzen.
Im Steuerdschungel sind über 30 Anlagen auszufüllen
Inzwischen bietet der Fiskus neben dem Mantelbogen über 30 weitere Formulare als Anlagen an. Wer das System Elster mit vorausgefüllter Steuererklärung nutzt, findet eine Reihe von bereits ausgefüllten Feldern vor. Hier ist jedoch unbedingt zu prüfen, ob die Angaben auch für das Jahr 2020 zutreffen. Das gilt natürlich sowohl bei der Übernahme der Daten aus dem Vorjahr, als auch bei den Daten, die vom Finanzamt schon eingetragen sind.
Wer Hilfe in Anspruch nimmt, hat sogar bis Ende Mai Zeit
Die Erfahrungen zeigen immer wieder, dass für viele Steuerzahler in Eigenregie das ganze Steuersystem mehr als verwirrend ist. Hinzu kommt, dass einem die Zeit im Nacken sitzt. Wer sich an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein wendet, muss sich nicht durch den Steuerdschungel kämpfen - und er gewinnt obendrein noch Zeit. Denn Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins müssen ihre Steuererklärung 2020 nicht am 28. Februar 2022, sondern erst Ende Mai 2022 einreichen.
Der Autor leitetet die Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck.
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