Bezahlung an den Ladestromsäulen einfacher und Prämien für E-Autos auch noch 2022

mobilität

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Die bundesweite Ladesäulenverordnung, die das Laden von Elektrofahrzeugen regelt, wird zum 1. Januar 2022 angepasst. Verbraucher können in Zukunft neben der Bargeldzahlung nun auch mit Debit- und Kreditkarten ihre Rechnung an der Ladesäule zahlen.

Laut Gesetzgebung haben Anbieter bis Mitte 2023 Zeit, die entsprechenden Bezahlsysteme zu entwickeln und zuzulassen. Betreiber von Ladestromsäulen müssen damit sicherstellen, dass sich am Ladepunkt oder in der Nähe der bargeldlose Zahlungsvorgang abwickeln lässt und mindestens kontaktlose Systeme zum Vorhalten einer Debit- und Kreditkarte den Zahlvorgang ermöglichen. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden.

Prämie bei Plug-in-Hybriden und E-Autos verlängert

Die neue Bundesregierung verlängerte am Jahresende die Innovationsprämie für den Kauf von Elektroautos und Plug-in-Hybriden bis Ende 2022. Käufer von rein elektrisch betriebenen Elektrofahrzeugen erhalten bis zu 9000 Euro Förderung und bei Plug-in-Hybriden sind es maximal 6750 Euro. Ab 2023 wird die Förderung neu aufgestellt.

Mit der Innovationsprämie waren im Juli 2020 die staatlichen Subventionen beim Umweltbonus deutlich ausgeweitet worden. Dabei verdoppelte sich für reine E-Autos mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40 000 Euro der Bundeszuschuss auf 6000 Euro. Hinzu kommt ein Herstelleranteil von 3000 Euro. Bei Elektroautos mit einem Listenpreis von 40 000 bis 65 000 Euro gibt es einen Bundesanteil von 5000 Euro und 2500 Euro Herstelleranteil.

Bei Plug-in-Hybriden gibt es vom Staat bis zu einem Nettolistenpreis von 40 000 Euro beim Kauf 4500 Euro dazu und einen Herstelleranteil von 2250 Euro. Bei Plug-in-Hybriden bis zu 65 000 Euro sind es 3750 Bundes- und 1875 Euro Herstelleranteil, insgesamt also 5625 Euro. Bislang gilt die Innovationsprämie nur noch bis zum 31. Dezember 2021.

Von 2023 an sollen nur noch Elektrofahrzeuge gefördert werden, »die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben«. Dieser soll demnach »über den elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert werden«. So soll die elektrische Mindestreichweite der Fahrzeuge bereits ab dem 1. August 2023 exakt 80 Kilometer betragen. Siehe auch Seite 8

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