nd-aktuell.de / 12.06.2023 / Ratgeber / Seite 1

Mit Arbeitgeberzuschuss ins Fitnessstudio

Ein Zuschuss ermöglicht erschwingliche Preise für Arbeitnehmer

Jürgen Holz
betriebliche Gesundheitsförderung: Mit Arbeitgeberzuschuss ins Fitnessstudio

Joggen ist nicht jedermanns Sache, weshalb viele lieber ein Fitnessstudio besuchen, wo sie gegebenenfalls von einem Trainer betreut werden. Dass sich an den Kosten für das Fitnessstudio sogar der Arbeitgeber beteiligt, ist weitgehend unbekannt. Das entscheidende Stichwort heißt betriebliche Gesundheitsförderung, die in Höhe von 600 Euro jährlich in Anspruch genommen werden kann.

Mit der betrieblichen Gesundheitsförderung ist aber keine Kostenübernahme für einen individuellen Fitnessstudiovertrag eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber verbunden. Der Arbeitgeber kann aber Vertragspartner eines Fitnessstudios werden, sodass seine Beschäftigten eine Auswahl von Gesundheitskursen nutzen dürfen. Die begünstigten Kurse legt das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB) fest und sie stehen auch auf der Liste der von den Krankenkassen bezuschussten Kurse. Sie müssen bestimmten Anforderungen entsprechen. Angebote wie Yoga, Stretching oder Rückentraining erfüllen diese Kriterien. Reines Gerätetraining oder einseitige Sportarten sind nicht förderfähig.

Pro Arbeitnehmer können jährlich gesundheitliche Präventionsmaßnahmen im Wert von bis zu 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei übernommen werden. Die finanziellen Leistungen müssen aber zusätzlich zum regulären Gehalt erfolgen. Beschäftigte können in Absprache mit ihrem Arbeitgeber auch andere Studios mit zertifizierten Kursen besuchen und sich die Kurskosten auf Antrag später steuerfrei erstatten lassen, wenn die Krankenkasse keinen Zuschuss gezahlt hat. Erforderlich dafür ist eine Teilnahmebescheinigung beim zertifizierten Anbieter an den Arbeitgeber als Beleg für die Deklaration in der Lohnabrechnung.

Auch der Fitnessstudio-Mitgliedsbeitrag kann durch den Arbeitgeber bezuschusst werden, und zwar durch den steuer- und sozialabgabenfreien Sachbezug. Dieser kann zusätzlich zum regulären Gehalt bis zur Höhe von 50 Euro monatlich durch den Arbeitgeber gewährt werden. Hierbei handelt es sich um zweckgebundene Dienstleistungen oder Sachgutscheine. Dann sind auch freies Gerätetraining, alle möglichen Gruppen-Fitnesskurse ohne Einschränkungen oder individuelle Sportarten wie Squash in einem festgelegten Fitnessstudio auf Kosten des Arbeitgebers drin. Günstigere Monatsbeiträge können ausgehandelt werden, wenn der Arbeitgeber mit einem bestimmten Studio einen Fitnessvertrag für seine Beschäftigten abschließt. Liegt der Monatsbeitrag dann immer noch über der 50-Euro-Freigrenze, muss lediglich ein geringer Aufpreis vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

Für die Umsetzung kommen zwei Varianten infrage. Eine Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber den monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 50 Euro direkt an ein ausgewähltes Fitnessstudio zahlt, bei dem die Beschäftigten trainieren können. Bei der zweiten Variante händigt er seinen Mitarbeitenden einen monatlichen Gutschein in dieser Höhe aus, der bei bestimmten Fitnesscentern auf der Grundlage einer Kooperation eingelöst werden kann. Möglich ist auch eine Kombination von betrieblicher Gesundheitsförderung und Sachbezügen.

Die Vorteile dieses Angebots: Neben den Gesundheitsaspekten spart der Arbeitgeber seinen Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen ein. Der Vorteil für den Arbeitnehmer: Dank der Steuer- und Sozialabgabenbefreiung erhält er diese Summe netto wie brutto.