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Gibt es überhaupt Werbungskosten bei Rentnern?
Finanzamt lehnt Anerkennung eines neuen Computers mit Drucker als Werbungskosten bei Rentnern ab
Den nd-Ratgeber erreichte unlängst der verzweifelte Anruf eines Rentners, dem das Finanzamt die Anerkennung eines neuen Computers mit Drucker als Werbungskosten abgelehnt hat. Das Argument des Rentners: Er brauche diese Technik, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Hat das Finanzamt Recht?
Unser langjähriger Autor Dr. Rolf Sukowski, Leiter der Beratungsstelle Berlin-Adlershof/Mahlsdorf der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V. – Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck, gibt zum vorstehenden Fall detailliert Auskunft:
Um die Antwort in diesem Streitfall gleich vorweg zu sagen: Das zuständige Finanzamt hat aus Sicht des betroffenen Rentners leider Recht. Hier geht es einmal mehr um die Frage: Was sind eigentlich Werbungskosten und gibt es sie überhaupt bei Rentnern? Der § 9 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) definiert dies so: »Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.« In 10 Unterpunkten werden konkrete Positionen benannt. Bei nichtselbständig Beschäftigten ist das relativ klar – insbesondere Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale Pkt. 4), Arbeitsmittel und typische Berufsbekleidung (Pkt. 6), berufliche Fort- und Weiterbildung (Abs. 6), Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden (Pkt. 3), Aufwendungen bei Auswärtstätigkeit (Abs. 4a) und beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung (Pkt. 5). Die wirtschaftliche Verbindung zum jetzigen oder einem künftig zu erwartenden Arbeitslohn ist erkennbar. Pauschal werden seit 2022 bereits beim Lohnsteuerabzug 1200 Euro (bzw. 100 Euro pro Monat) berücksichtigt.
Aber welche Aufwendungen entstehen bei Rentnerinnen und Rentnern zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Altersbezüge? Von den oben genannten Beispielen entfallen die meisten Positionen nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Arbeitsmittel zur Sicherung der Altersrente sind nicht erforderlich, es entstehen selten Fahrtkosten zum Träger der Rentenversicherung, auch Telefonkosten im Zusammenhang mit dem Erhalt der Altersbezüge dürften kaum anfallen. Die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist Privatsache und Aufwendungen aus privatem Anlass sind steuerlich nur mit ganz wenigen Ausnahmen abzugsfähig. Auch bei Arbeitnehmern müssen die Anschaffungskosten für einen Computer in einen beruflichen und einen privaten Nutzungsanteil gesplittet werden. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzversicherungen. Pauschal werden daher lediglich 102 Euro von den Altersbezügen abgezogen.
Um einen höheren Abzug von Werbungskosten zu erreichen, müssen diese nachgewiesen bzw. plausibel gemacht werden. Dazu gehören insbesondere Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften und anderen Berufsverbänden, eine jährliche Kontoführungspauschale von 16 Euro sowie Kosten für Renten- bzw. Steuerberatung sowie für rechtliche Auseinandersetzungen mit den Trägern der Altersbezüge. Auch bei den Steuerberatungskosten muss die Aufteilung in Aufwendungen für den privaten Teil der Steuererklärung und den mit der Rente in Zusammenhang stehenden Teil erfolgen.
Bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters wäre dies lediglich die in der Rechnung ausgewiesene Position zur Ermittlung der sonstigen Einkünfte (= Alterseinkünfte) zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer, gegebenenfalls anteilig die in der Rechnung enthaltenen diversen zusätzlichen Pauschalen. Vom Mitgliedsbeitrag in einem Lohnsteuerhilfeverein können aus Vereinfachungsgründen 50 Prozent des Beitrages, mindestens 100 Euro als Werbungskosten abgezogen werden.
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