Grundsicherung: Bei Jobverlust durch Schulden ist Beratung zu finanzieren

Hartz IV

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Ihr verstorbener Vater hinterließ der 42-jährigen Arbeiterin einen argen Schlamassel: Bei Immobiliengeschäften in ihrem Namen hatte er erhebliche Schulden aufgehäuft, die nun auf der Frau lasteten. Ihr Lohn wurde teilweise gepfändet, der Verlust des Girokontos drohte und der Arbeitgeber murrte.

Aus Angst, sie werde durch die Schulden bald auch noch ihre Akkordarbeit verlieren, wandte sich die Arbeiterin an eine Schuldnerberatungsstelle. Der Berater nahm sich viel Zeit für sie. Für fünf Stunden guten Rats sollte die Frau 225 Euro zahlen – die sie natürlich nicht übrig hatte. Daher beantragte sie, der Sozialhilfeträger oder der Träger der Grundsicherung möge den Betrag übernehmen. Als erwerbstätige Person habe die Arbeiterin keinen Anspruch auf Sozialhilfe, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, aber die ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) als Träger der Grundsicherung sei zahlungspflichtig.

Bei Personen, denen die Hilfebedürftigkeit drohe und die dringend auf Beratung in finanziellen Dingen angewiesen seien, müsse man die gesetzliche Regelung zur vorbeugenden Schuldnerberatung von Sozialhilfeempfängern entsprechend anwenden. Gemessen an den Zielen des Sozialgesetzbuchs sei es sinnvoll, so eine Hilfe auch Personen zu gewähren, die noch Arbeit hätten – eben um deren Verlust vorzubeugen. Würde man den Antrag auf Kostenübernahme ablehnen, könnte die Arbeitnehmerin womöglich eben dadurch hilfebedürftig werden und dem Steuerzahler zur Last fallen.

Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2009 - L 20 SO 54/07

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