Abfindungen - Teil 4 - Arbeitslosengeld, Steuern, Sperrzeit

Arbeitsrecht

Generell ist festzustellen, dass Abfindungszahlungen im Sinne des § 143 a Sozialgesetzbuch (SGB III Entlassungsentschädigung) dann nicht zum Ruhen des ALG-I-Anspruchs führt, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers (§ 622 BGB) eingehalten wurde (§ 143 a SGB III).

Bei Verkürzung dieser Kündigungsfrist geht die Arbeitsagentur davon aus, dass es sich weniger um eine Abfindung als um eine bestimmte Art von Fortsetzungszahlung des Arbeitsentgeltes handelt, die bis zum eigentlichen Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist gewährt wird.

Die Arbeitsagenturen, denen ja auf der vom Arbeitgeber auszufüllenden Arbeitsbescheinigung die Abfindungszahlung mitzuteilen ist, prüfen sicher die spezifischen Gründe der Abfindungszahlung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es empfiehlt sich für den Arbeitnehmer, der wegen Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung erhält oder erhalten hat, die Arbeitsagentur zu konsultieren, ob es in seinem konkreten Fall zum Ruhen der ALG-I-Zahlung kommt oder nicht.

Im Hinblick auf die Steuerpflicht des Arbeitnehmers für gezahlte Abfindungen muss davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer der Steuerschuldner ist. Das trifft in Bezug auf s...


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