Ist die Kürzung zulässig?
Arbeitszeitkonto
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese sehen vor, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit werden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten.
Am 1. April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Die Beklagte strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin mit der Begründung, die Klägerin habe im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab mit Urteil vom 3. März 2011 (Az. 5 Sa 2328/10) der Klage statt.
Der Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat nunmehr mit seiner Entscheidung vom 21. März 2012 (Az. 5 AZR 676/11) die Revision der Beklagten zurückgewiesen und damit der Klägerin Recht gegeben.
Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlauben es, so das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.
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