Streit um die strafbefreiende Selbstanzeige

Ein uralter Paragraph der Abgabenordnung ermöglicht es Steuerhinterziehern, in Freiheit zu bleiben - doch die Kriterien werden strenger

Sollen Steuerhinterzieher durch Selbstanzeige der Strafe entgehen dürfen? Die Forderung nach Abschaffung dieser strafrechtlichen Besonderheit wird lauter.

Eigentlich ist die Sache klar: Kommt das Landgericht München beim Prozess gegen Uli Hoeneß zur Auffassung, dass der Präsident des FC Bayern München Steuern in Millionenhöhe hinterzogen hat, müssten ihn die Richter ins Gefängnis schicken. Der Bundesgerichtshof hatte vor zwei Jahren in einem Urteil konkretisiert, dass ab einer Summe von einer Million Euro bei Steuerhinterziehung eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden muss, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden darf.

Dass der Ausgang des Verfahrens dennoch offen ist, hat der Fußballmanager einer Uralt-Besonderheit im Strafrecht zu verdanken. Schon seit der deutschen Republikgründung 1919 gibt es in Steuerfragen die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Aktuelle Rechtsgrundlage ist der §371 Abgabenordnung: Wer sich selbst wegen Steuerhinterziehung anzeigt, muss zwar den Fehlbetrag einschließlich Säumniszuschlag nachzahlen, geht aber straffrei aus. Vor...


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