Gericht schiebt irreführender Werbung Riegel vor

Schnäppchen schnell weg

  • Lesedauer: 1 Min.
Oft ein Ärgernis für Verbraucher: Ein Schnäppchen im Online-Shop ist schnell vergriffen. Nun hat ein Gericht die Werbung für solche Artikel verboten, wenn nicht sicher ist, dass sie auch für eine »angemessene Zeit« zu kaufen sind.

Ein Unternehmen darf nicht für ein Produkt werben, wenn der Verbraucher keine realistische Chance hat, die Ware innerhalb einer kurzen Reaktionszeit auch zu kaufen. Der Hinweis »nur in limitierter Stückzahl« reiche nicht aus.

Eine derartige Werbung ist unzulässig, urteilte nunmehr das Oberlandesgerichts Koblenz am 7. Januar 2016 (Az. 9 U 296/15). Die Hinweise nannte das Gericht eine »Irreführung der Verbraucher«.

Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmen in Prospekten, Anzeigen und im Internet für einen Staubsauger geworben. Das Gerät sollte an einem bestimmten Tag in einzelnen Filialen und ab 18 Uhr des Tages, an dem die Werbung erschien, auch im Internet zu kaufen sein. Doch der Staubsauger war online bereits um 18.04 Uhr vergriffen und in den Filialen bereits nach ein bis zwei Stunden ausverkauft.

Das Unternehmen habe nicht nachweisen können, dass es für den Online-Verkauf ausreichend Geräte im Vorrat hatte. Die Werbung sei unzulässig, wenn die Geräte »nicht für eine angemessene Zeit« im Online-Shop erhältlich seien.

Wie lang dieser Zeitraum und wie groß die Stückzahl sein müsse, entschied das OLG jedoch nicht. dpa/nd

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