Hat der Mieter also nichts zu befürchten, solange er jeden Monat die Nettomiete entrichtet? Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht Berlin (Az. 63 S 230/14), wie jetzt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
In dem Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Als Grund nannte er Rückstände, die aus einem bereits abgeschlossenen Verfahren noch vom Mieter zu zahlen seien. Hierbei wurde der Mieter vom Vermieter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da er Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung durch sein Verhalten verursacht hatte.
Nach der Auffassung des Gerichts verletzt der Mieter eine Pflicht, wenn er diese gerichtlich festgesetzten Kosten nicht ausgleicht. Auch wenn es sich hierbei nicht um rückständige laufende Miete oder Nebenkostennachzahlungen handelt. Es handelt sich um eine Pflichtverletzung. Und diese kann ein Grund zur ordentlichen Kündigung sein.
Erforderlich ist dabei aber ein Verschulden des Mieters, das das Landgericht in dem Fall nicht annehmen konnte. Der Mieter hatte durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung belegt, dass ihm keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Schuld zu tilgen.
Es machte in diesem Zusammenhang laut Gericht einen maßgeblichen Unterschied, ob der Mieter seine Rückstände nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Denn nur im letzteren Fall kann eine ordentliche Kündigung gegen den Mieter Erfolg haben. DAV/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1001957.rauswurf-trotz-mietzahlung.html