So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 25. November 2015 (Az. B 3KR 16/15 R). Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Versicherte ein berechtigtes Interesse für die Inanspruchnahme einer anderen Apotheke geltend machen kann und er die Mehrkosten trägt.
Im konkreten Fall hatte ein Apotheker aus Darmstadt geklagt. Dieser hatte seit Jahren für Krebspatienten spezielle Lösungen für die Chemotherapie zubereitet. Eine Apotheke in Mannheim, die preisgünstiger war, bekam den Zuschlag.
Der Apotheker in Darmstadt gab weiter die Arzneimittel ab und berief sich auf das Apothekenwahlrecht der Versicherten. Diese hatten bei dem behandelnden Arzt im selben Haus der Apotheke ein Formular unterschrieben, nach dem sie weiterhin von ihrer Stammapotheke beliefert werden wollten. Die AOK Hessen weigerte sich, die angefallenen Kosten zu übernehmen.
Das BSG urteilte, dass der Apotheker keine Kostenerstattung verlangen könne. Die Belieferung mit den Chemotherapie-Arzneien sei allein der Apotheke in Mannheim vorbehalten. Versicherte haben hier kein Apothekenwahlrecht. epd/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1001967.apotheke-nicht-frei-waehlbar.html