nd-aktuell.de / 09.03.2016 / Ratgeber / Seite 23

Absage wegen ihres Kindes

Bewerbung einer Mutter

Stellt ein Arbeitgeber eine Bewerberin nicht ein, weil er vermutet, sie müsse sich um die Erziehung ihres Kindes kümmern, dann handelt er diskriminierend.

So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 11 Sa 194/15), wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet.

Der Fall: Eine Frau bewarb sich als Buchhalterin beim lokalen Radiosender. Sie bekam eine Absage, mit der sie auch ihre Bewerbungsunterlagen zurückerhielt. Auf dem Lebenslauf bemerkte die Frau eine handschriftliche Notiz. Neben der Angabe, dass sie verheiratet sei und ein Kind hat, stand der Hinweis »7 Jahre alt!« - doppelt unterstrichen.

Die Bewerberin sah in dieser Notiz eine Diskriminierung, da der Grund für die Absage offensichtlich ihr Kind sei, das sie betreuen muss und sich wohl nach Ansicht des Radiosenders nicht mit der Arbeit vereinbaren ließe. Sie verlangte deshalb 3000 Euro Schadenersatz.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Durch das Unterstreichen und das Ausrufezeichen habe der Arbeitgeber deutlich gemacht, wie sehr das siebenjährige Kind die Entscheidung beeinflusst hat. Dazu komme, dass er sich überhaupt die Mühe gemacht hat, das Alter aus dem Lebenslauf zu errechnen, das die Frau nicht ausdrücklich angegeben hatte.

Der Arbeitgeber hat hier zudem angenommen, dass die Frau sich um die Erziehung des Kindes kümmert und nicht ihr Ehemann.

»Das bedeut, dass die Mutter nicht nur als Bewerberin benachteiligt, sondern auch wegen ihres Geschlechtes diskriminiert wurde«, erklärt Rechtsanwältin Silvana Grass die richterliche Entscheidung. Eine Entschädigung von 3000 Euro sei daher angebracht, so das Gericht. D-AH/nd