Spesenbetrug muss konkret nachgewiesen werden
Außerordentliche Kündigung nur bei wichtigem Grund
Derjenige, der eine außerordentliche Kündigung ausspricht, muss beweisen, dass es dafür einen wichtigen Grund gibt. Auch muss er die Rechtfertigung des Arbeitnehmers entkräften können. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.
So das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. November 2014 (Az. 3 Sa 239/10) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft (DAV) berichtet.
Der Fall: Der Arbeitnehmer ist Vertriebsleiter einer Firma, die türkische Teppiche und Auslegware vertreibt. Er verdient monatlich rund 12 800 Euro brutto. Die Arbeitgeberin warf ihm vor, die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Herrenbekleidung genutzt zu haben. Auch seien Ausgaben, die für einen Kunden getätigt worden seien, nicht k...
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