nd-aktuell.de / 19.03.2016 / Kultur / Seite 9

Duschgel »Winnetou«

Karl-May-Verlag

Ist »Winnetou« eine Marke? Bis zur Antwort auf diese Frage dürfte es noch dauern. Der Karl-May-Verlag konnte sich am Freitag vor dem Europäischen Gerichtshof zwar erfolgreich gegen eine Löschung seiner Wortmarke wehren. Die Luxemburger Richter schickten den Fall aber zurück an das Europäische Markenamt. Dieses muss nun neu entscheiden (Rechtssache T-501/13).

Bereits 2003 hatte sich der Bamberger Verlag den Namen der Romanfigur für Waren wie Körperpflegeartikel, Konfitüre, Tee und Schmuck schützen lassen. Dagegen wehrte sich die Münchner Constantin Film - zunächst erfolgreich. Das Filmunternehmen erreichte, dass das Markenamt den Schutz für fast alle Produkte wieder aufhob. Denn: Der deutsche Verbraucher denke bei Winnetou an »einen fiktiven, edlen und guten Indianerhäuptling«, befand das Amt. Deshalb sei der Begriff nicht aussagekräftig genug, um als Marke geschützt zu werden. Diese Begründung gefiel dem EU-Gericht nicht. Sie sei »allgemein und abstrakt«. Das Markenamt habe nicht erklärt, warum Verbraucher bei dem Namen »Winnetou« an den fiktiven Häuptling im Allgemeinen dächten. Außerdem habe sich die Behörde an die Rechtsprechung deutscher Gerichte gebunden gefühlt, statt eigenständige Beurteilungen zu treffen. Die Juristen beschäftigten sich nicht zum ersten Mal mit Winnetou. 2003 wies der Bundesgerichtshof eine Klage des Karl-May-Verlags in einem Streit um Filmtitel zurück. dpa/nd