Unangemessene Staffelung der Rückzahlungspflicht

Fortbildungskosten

  • Lesedauer: 2 Min.
Bei einer Fortbildung wird vereinbart, dass die Fortbildungskosten unter bestimmten Umständen zu erstatten sind, wenn der Arbeitnehmer frühzeitig kündigt. Die Vereinbarung über die Rückzahlungsfrist ist aber dann unangemessen, wenn es nur eine grobe jährliche Staffelung der Reduzierung der Rückzahlungspflicht gibt.

Vor allem gilt das dann, wenn die Rückforderungssumme das monatliche Bruttoeinkommen um ein Vielfaches übersteigt. Über dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2015 (Az. 8 Sa 561/14) informiert die Deutsche Anwaltauskunft (DAV).

Der Fall: Der Diplomingenieur wurde mit einem Weiterbildungsvertrag bei einer Kfz-Prüfstelle beschäftigt. Er sollte eine zehnmonatige Weiterbildung zum Prüfingenieur machen. Vereinbart wurde, dass er die Weiterbildungskosten dann zurückzahlen müsse, wenn er nicht mindestens drei Jahre bei der Prüfstelle bleibe. Die Rückzahlungskosten wurden auf die drei Jahre gestaffelt und jährlich um ein Drittel reduziert.

Der Mann verdiente 1800 Euro brutto. Der Arbeitgeber gab die Ausbildungskosten inklusive des Gehalts mit rund 35 500 Euro an. Als der Mann nach der Ausbildung kündigte, verlangte der Arbeitgeber die Rückzahlung dieser Kosten.

Das Urteil: Diese Forderung blieb erfolglos. Wie das Gericht entschied, sei der Arbeitnehmer durch den Vertrag unangemessen benachteiligt worden. Zum einen habe er überhaupt keinen Einfluss auf die Regelung gehabt. Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass es sich bei diesem Vertrag mit der Rückzahlungspflicht um einen ausgehandelten und nicht lediglich um einen vorgeschriebenen Vertrag gehandelt habe. Tatsächlich hatte es auch keine Änderungen am Inhalt des Vertrages gegeben.

Vor allem benachteilige der Vertrag den Arbeitnehmer deshalb unangemessen, weil die Rückforderungssumme, die das Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers um ein Vielfaches übersteigt, bei einer dreijährigen Bindungsdauer nur eine grobe, jährlich gestaffelte Minderung der Rückzahlungsverpflichtung vorsehe.

Wegen dieser unangemessenen Benachteiligung sei die Rückzahlungsvereinbarung insgesamt unwirksam. Der Prüfingenieur müsse sich daher nicht an den geforderten Kosten beteiligen. DAV/nd

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