nd-aktuell.de / 30.03.2016 / Ratgeber / Seite 23

Glücksspielanrufe am Arbeitsplatz mit Folgen

Fristgerechte Kündigung

Wer kostenpflichtige Glückspielanrufe auf Kosten des Arbeitgebers tätigt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Wenn er die Kosten nicht übernimmt, kann er gekündigt werden.

Eine fristlose Kündigung ist aber nicht möglich, wenn die private Nutzung des Diensttelefons grundsätzlich erlaubt ist. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft (DAV) im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2015 (Az. 12 Sa 630/15).

Die Frau war als Bürokauffrau tätig. Zu ihren Aufgaben gehört es, eingehende Rechnungen zu kontrollieren und zu scannen. Sie durfte privat telefonieren, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Ob auch Anrufe bei kostenpflichtigen Sondernummern gestattet waren, war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt.

Im Januar 2015 nahm die Frau an ihrem Arbeitsplatz mehrfach am Radio-Gewinnspiel teil. 37 Mal wählte sie während ihrer Arbeitspausen die Hotline des lokalen Radiosenders. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Als die Frau die Telefonrechnung für Januar 2015 einscannte, wies sie nicht auf ihre Glücksspielanrufe hin.

Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Mitarbeiterin daraufhin an. Sie räumte ein, die Gewinnspielhotline angerufen zu haben und bot an, die Kosten von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage später erhielt sie die fristlose Kündigung, hilfsweise wurde ihr fristgerecht gekündigt.

Die fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt, so das Gericht. Allerdings sei die fristgerechte Kündigung wirksam. Es liege eine Pflichtverletzung vor. Zwar sei das private Telefonieren am Arbeitsplatz erlaubt, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Anrufe bei kostenpflichtigen Gewinnspiel-Hotlines seien von dieser Erlaubnis jedoch nicht mehr gedeckt.

Das Fehlverhalten sei aber nicht so gravierend, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Umfang des privaten Telefonierens nicht geregelt sei. Deshalb sei es dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der fristgerechten Kündigung zumutbar, die Frau zu beschäftigen.

Aufgrund der Pflichtverletzung und im Hinblick auf die Vertrauensposition der Mitarbeiterin sei eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt. Der Frau sei bewusst gewesen, dass diese Telefonate nicht von der Erlaubnis abgedeckt gewesen seien, heißt es weiter in der Urteilsbegründung. DAV/nd