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Schattenbäume sind hinzunehmen

Nachbarrecht

  • Lesedauer: 2 Min.
Hauseigentümer müssen sich mit hochgewachsenen Bäumen auf dem benachbarten Grundstück abfinden, wenn die erlaubten Grenzabstände eingehalten sind.

Dies gilt in der Regel auch dann, wenn ihr Grundstück aufgrund der Bäume einen großen Teil des Jahres im Schatten liegt. Die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. V ZR 229/14) hin.

Geklagt hatte der Eigentümer eines Reihenhauses in Nordrhein-Westfalen, dessen Grundstück an eine öffentliche Grünanlage angrenzte. Dort standen in einem Grenzabstand von neun bzw. zehn Metern zwei 25 Meter hohe Bäume, die den Garten des Grundstücks über neun Monate im Jahr vollständig und ansonsten teilweise beschatteten. Deshalb verlangte der Eigentümer von der Stadt die Beseitigung der beiden Bäume. Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch.

Laut dem Urteil kommt es entscheidend darauf an, ob der im jeweiligen Landesgesetz geregelte Grenzabstand eingehalten ist. Da nach dem Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen ein Abstand von vier Metern ausreichend ist, war dies im entschiedenen Fall gegeben. Der Eigentümer könne dann ein Fällen der Bäume nur ganz ausnahmsweise verlangen, wenn er »ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen« ausgesetzt ist, so der BGH. Dazu müsste aber sein Grundstück das ganze Jahr über im Schatten liegen. Außerdem sei im entschiedenen Streitfall zu berücksichtigen, dass öffentliche Grünanlagen Naherholungsräume sind. W&W/nd

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