nd-aktuell.de / 13.04.2016 / Ratgeber / Seite 26

Ausbildungskosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben

Steuertipps

Ein Selbstständiger kann die Kosten für die Ausbildung seiner Kinder nicht als Betriebsausgaben abziehen - auch dann nicht, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten.

Der Grund dafür: Eltern sind unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung ihrer Kinder verpflichtet. Die Zahlung der (hier) Studienkosten ist also privat veranlasst und daher nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Eventuell vorhandene betriebliche Erwägungen, so das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 15. Januar 2015 (Az. 4 K 2091/13) könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben sei hier jedoch nicht möglich - es bleibe daher beim Abzugsverbot. Darüber informieren die Newsletter Steuer- und Rechtstipps der Akademischen Arbeitsgemeinschaft (AA) in Köln.

Geklagt hatte im entschiedenen Fall ein selbstständiger Unternehmensberater. Seine beiden Kinder studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. »Business and Management« und waren daneben im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt.

Der Vater hatte mit beiden Kindern Vereinbarungen abgeschlossen, wonach er die Studienkosten übernahm und sich die Kinder im Gegenzug verpflichteten, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben. Andernfalls sollten sie die Ausbildungskosten anteilig zurückzahlen.

Das zuständige Finanzamt erkannte die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten nicht an und wurde in dieser Auffassung vom FG Münster bestätigt. AA/nd