Kritischer Bericht über Organentnahme rechtens

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Karlsruhe. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) muss eine kritische Berichterstattung der Tageszeitung »taz« über eine Organentnahme bei einem Verstorbenen dulden. Die Zeitung habe in zulässiger Weise über mögliche Fehler bei dem Eingriff und über die fristlose Kündigung einer DSO-Mitarbeiterin durch den früheren Medizinischen Vorstand der Stiftung berichtet, urteilte der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe. Die Zeitung habe den erforderlichen »Mindestbestand an Beweistatsachen« berücksichtigt (AZ: VI ZR 505/14). Hintergrund war eine 2005 in Düsseldorf vorgenommene Organentnahme bei einem Verstorbenen unter der Verantwortung der DSO. Die »taz« hatte berichtet, dass offenbar nicht ein zweiter Arzt den Hirntod des Verstorbenen in einem Protokoll bescheinigt habe, und den Verdacht geäußert, dass diese zweite Diagnostik schlicht vergessen worden sei. epd/nd

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