nd-aktuell.de / 20.04.2016 / Ratgeber / Seite 28

Einstieg in den falschen Fernbus

Reiserecht

OnlineUrteile.de
Ein Ehepaar wollte mit dem Fernbus von Hamburg nach Hagen und buchte die Tickets im Internet beim Münchner Busunternehmen. Doch das Paar stieg in den falschen Bus. Die Kosten für die Irrfahrt wollte es erstattet bekommen.

Als sie in in Hamburg in den Bus stiegen, zeigte das Ehepaar dem Fahrer ihre Fahrkarten. Erst beim Halt in Hannover wurde das Ehepaar stutzig. Es war aus Versehen in den Bus nach Frankfurt am Main eingestiegen. Damit nicht genug: Der Fahrer weigerte sich, die die Reisenden weiterhin zu befördern. Sie mussten die Fahrt mit der Eisenbahn von Hannover nach Hagen fortsetzen. Diese Mehrkosten wollten sie wenigstens teilweise vom Busunternehmen erstattet bekommen. Ihr Argument: Der Busfahrer habe beim Einstieg ihre Tickets nach Hagen gesehen und nicht auf den Irrtum hingewiesen.

Das Ehepaar klagte auf Schadenersatz. Das Amtsgericht München urteilte am 15. Juni 2015 (Az. 122 C 7088/15): Wer nicht aufpasse und in den falschen Fernbus einsteige, sei selbst schuld und könne keinen Schadenersatz verlangen. Dass dem Fahrer das Ziel »Hagen« auf den Tickets nicht aufgefallen sei, sei bedauerlich, begründe aber keine Haftung des Unternehmens. Es sei nicht dazu verpflichtet, Passagiere beim Einsteigen zu beaufsichtigen. OnlineUrteile.de