nd-aktuell.de / 20.04.2016 / Ratgeber / Seite 23

Abmahnung wegen Verspätung nicht immer gerechtfertigt

Wer zu spät zur Arbeit kommt

Kommt ein Arbeitnehmer wenige Minuten zu spät, liegt zwar ein Pflichtverstoß vor. Mahnt der Arbeitgeber ihn deshalb schriftlich ab, ist das jedoch unverhältnismäßig.

Darauf verweist der Deutsche Anwaltverein (DAV) im Zusammenhang mit einem Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 23. Juli 2015 (Az. 8 Ca 532/15).

In dem verhandelten Fall kam eine Mitarbeiterin einmal 13 Minuten zu spät. Der Arbeitgeber mahnte sie daraufhin schriftlich ab und trug die Abmahnung in die Personalakte ein. Die Frau verlangte die Entfernung.

Mit ihrem Verlangen hatte sie Erfolg. Eine Abmahnung setze grundsätzlich einen objektiven Pflichtverstoß voraus, befand das Gericht. Dieser sei hier zwar gegeben. Aber die Verhältnismäßigkeit müsse gewahrt bleiben.

Arbeitgeber muss Ausreden nicht gelten lassen

Was das Zuspätkommen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz generell anbelangt, so muss der Arbeitgeber nicht alle Ausreden wie »Ich stand mit meinem Auto im Stau« oder »Der Zug hatte Verspätung« gelten lassen. Denn Arbeitsleistung ist Bringschuld. Der Arbeitnehmern muss - um beim zitierten Beispiel zu bleiben - bei Stau ebenso pünktlich zur Arbeit kommen wie bei Wind und Wetter. Wie er das macht, ist Sache des Arbeitnehmers.

Kommt er zu spät, kann der Arbeitgeber den Lohn kürzen, es sei denn, im Tarifvertrag steht explizit etwas anderes. Bei flexiblen Arbeitszeiten kann der Arbeitnehmer die versäumte Zeit allerdings auch nacharbeiten.

Abmahnungen eher in Extremfällen

Wenn ein Mitarbeiter beispielsweise fünf Minuten später zur Arbeit erscheint, ist das zumindest theoretisch ein Abmahnungsgrund. Zu einer Abmahnung kommt es aber eher in Extremfällen, etwa wenn ein Mitarbeiter mehrere Male unentschuldigt mehrere Stunden zu spät kommt.

In der Rechtspraxis ist es so, dass Arbeitsgerichte durchaus einen Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer verschlafen hat oder ob er nicht zur Arbeit kommen konnte, weil nach einem Unwetter die Straße unpassierbar geworden ist.

Grundsätzlich trägt natürlich der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko: Sind ein Streik oder ein Unwetter angekündigt, muss er früher losfahren, um eine Verspätung zu verhindern. Tut er das nicht, riskiert er eine Abmahnung.

In Streitfällen gilt allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie im eingangs geschilderten Fall vor dem Arbeitsgericht Leipzig. Hat der Mitarbeiter ehrlich versucht, pünktlich zur Arbeit zu kommen, bekommt er in der Regel vor Gericht Recht.

Außerordentliche Kündung mit oder ohne Erfolg?

Ohne vorherige Abmahnung ist eine außerordentliche oder fristlose Kündigung in der Regel rechtlich nicht durchsetzbar. Eine Ausnahme stellt der Arbeitszeitbetrug dar: Manipuliert der Arbeitnehmer etwa die Stechuhr, um seine Unpünktlichkeit zu verschleiern, stellt dies eine Straftat dar. Eine fristlose Kündigung ist in diesem Fall rechtens. dpa/nd