nd-aktuell.de / 04.05.2016 / Ratgeber / Seite 28

Wer mit einer Bordkamera im Auto Personen aufzeichnet, verletzt deren Rechte

Problemfall Dashcam

OnlineUrteile.de
Der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag Ende Januar in Goslar hatte sich mit dem Problemfall Dashcam befasst (siehe nd-ratgeber vom 10. Februar 2016) und dabei auf die unklare Rechtslage der Nutzung dieser Bordkamera im Auto verwiesen. Nun ist ein Gerichtsurteil bekannt geworden, das bereits Mitte Januar gefällt wurde.

Sogenannte Dashcams erfreuen sich zunehmender Beliebtheit: Kameras, die im Auto befestigt werden, um Aufnahmen von der Umgebung oder vom Verkehrsgeschehen zu machen. Das Landgericht Memmingen verbot mit Urteil vom 14. Januar 2016 (Az. 22 O 1983/13) den Gebrauch einer Dashcam, weil damit immer wieder eine bestimmte Hauseinfahrt aufgenommen wurde.

Der konkrete Fall: Eine Erzieherin fuhr regelmäßig mit dem Auto ihres Mannes zur Arbeit und parkte vor dem Kindergarten, direkt gegenüber von einem Einfamilienhaus. An der Windschutzscheibe des Autos war eine Bordkamera befestigt, die sich automatisch per Bewegungsmelder einschaltete, sobald jemand vorbeiging. Die Bewohner des Einfamilienhauses fühlten sich gestört, weil die Kamera dauernd ihr Grundstück filmte.

Haben sie sich dafür gerächt? Jedenfalls erstattete der Autobesitzer wegen Lackkratzern am Auto Strafanzeige gegen die Hauseigentümerin: Eine Aufnahme der Bordkamera zeige, wie die Frau mit ihrem Wagen an seinem Auto vorbeigefahren sei und den Arm durch das offene Fenster streckte. Die verdächtigte Nachbarin wies den Vorwurf, Lackkratzer verursacht zu haben, weit von sich. Tatsächlich war sie ganz genau auf der Videoaufzeichnung auch nicht zu erkennen.

Sie konterte mit einer Gegenklage. Sie fühle sich durch die kontinuierliche Kameraüberwachung des Hauses in ihrem »informationellen Selbstbestimmungsrecht« verletzt. Die Erzieherin müsse solche Aufnahmen künftig unterlassen, forderte die Nachbarin.

Das Landgericht Memmingen gab der Anwohnerin in diesem Punkt Recht (über die Anzeige wegen Sachbeschädigung wird in einem anderen Verfahren entschieden). Mit einer Kamera öffentliche Straßen und vor allem den Zugang zu privaten Grundstücken zu beobachten, sei unzulässig.

Zwar sei das Interesse des Autobesitzers verständlich, mit einer Bordkamera Schäden am Auto aufzuklären. Doch überwiege hier das Interesse der Anwohner am Schutz ihrer Privatsphäre.

Dass der Wagen irgendwann beschädigt werden könnte, rechtfertige es nicht, regelmäßig den Zugang zu einem Privatgrundstück zu filmen. Die Hausbewohner und ihre Besucher fühlten sich zu Recht durch die »allzeit aufnahmebereite« Kamera unter permanenten Überwachungsdruck gesetzt, bestätigte das Gericht in seinem Beschluss. OnlineUrteile.de