nd-aktuell.de / 04.05.2016 / Ratgeber / Seite 23

Bei Verzögerung besteht Schadenersatzanspruch

Lohnfortzahlung

Wenn Arbeitgeber nicht pünktlich den Lohn zahlen, müssen sie für mögliche Folgen Schadenersatz leisten.

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am 19. Februar 2016 veröffentlichten Urteil (Az. 2 Sa 555/14) entschieden. Das Gericht sprach damit einem Hilfsarbeiter über 76 000 Euro Schadenersatz wegen der Zwangsversteigerung seines Hauses zu.

Der Mann arbeitete im Baugewerbe. Seinem Arbeitgeber ging es wirtschaftlich nicht sehr gut. In der Folge wurde von Juni 2012 bis Januar 2013 der Lohn des Mannes nicht pünktlich in voller Höhe gezahlt.

Dies blieb für den Hilfsarbeiter und seiner Frau nicht folgenlos. Das Paar verfügte über ein kreditfinanziertes Eigenheim. Wegen der unregelmäßigen Lohnzahlungen konnte das Paar die Raten bei ihrer Sparkasse trotz mehrerer Mahnungen zunächst mehrfach nicht pünktlich und im Januar 2013 gar nicht begleichen. Die Sparkasse forderte daraufhin das gesamte Darlehen zurück und leitete die Zwangsversteigerung ein.

Das mit einem Verkehrswert in Höhe von 140 000 Euro geschätzte Haus brachte bei der Versteigerung aber nur etwa die Hälfte ein. Das Minus von mehr als 76 000 Euro machte der Hilfsarbeiter nun bei seinem Arbeitgeber als Schadenersatz geltend. Hätte dieser den Lohn pünktlich bezahlt, wäre es nicht zur Zwangsversteigerung gekommen.

Der Arbeitgeber lehnte ab und verwies auf die schwierige finanzielle Lage des Unternehmens. Der Beschäftigte habe davon gewusst und hätte sich darauf einstellen müssen.

Das Landesarbeitsgericht sprach dem Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe von über 76 000 Euro zu. Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe hätte der Arbeitgeber den Dezember-Lohn spätestens am 15. Januar 2013 zahlen müssen. Dem sei er nicht nachgekommen.

Letztlich habe der Arbeitgeber sich mit 1300 Euro in Schuldnerverzug befunden. Eine Mahnung habe der Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht aussprechen müssen. Der Arbeitgeber habe die Geldschuld zu vertreten, so dass er auch für den aufgrund des Zahlungsverzugs entstandenen Schaden aufkommen müsse.

Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Finanzierung des Hauses so zu gestalten, dass allein die Ehefrau im Falle eines Lohnausfalls für die Bedienung des Darlehens einspringt. Vielmehr schulde der Arbeitgeber die pünktliche Zahlung des von seinem Arbeitnehmer verdienten Lohns. Darauf habe sich dieser verlassen und die Finanzierung danach ausrichten dürfen, urteilten die Richter. epd/nd