nd-aktuell.de / 18.05.2016 / Ratgeber / Seite 23

Anteil der Frauen in den »Männerberufen« steigt

+++ Zahlen & Fakten +++ Tipps & Trends +++

Junge Frauen entscheiden sich zunehmend auch für sogenannte Männerberufe. In rund 80 von 105 durch das Bundesinstitut für Berufsbildung untersuchten »Männerberufen« sei der Anteil weiblicher Auszubildender in den vergangenen zwölf Jahren gestiegen, teilte das Institut in Bonn mit. Die Zuwächse betragen durchschnittlich 0,2 Prozent pro Jahr und Beruf.

Von »Männerberufen« ist die Rede, wenn der Anteil der Männer in dem Beruf bei über 80 Prozent liegt. Typische Männerberufe sind viele Metall-, Bau- und Elektroberufe.

Unter den am stärksten besetzten Männerberufen gelang es laut Studie insbesondere in drei Handwerksberufen, mehr junge Frauen für eine Ausbildung zu gewinnen: Im Beruf Bäcker/-in stieg der Anteil junger Frauen zwischen 2004 und 2015 um 7,7 Prozent auf 25,9 Prozent, im Beruf Maler/-in und Lackierer/-in um 6,5 Prozent auf 15,9 Prozent und im Beruf Tischler/-in um fünf Prozent auf 12,2 Prozent. Frauen, die sich für eine Ausbildung in »Männerberufen« entscheiden, werden hierfür mit einer Ausbildungsvergütung belohnt, die im Schnitt höher ausfällt als in »Frauenberufen«.

Dagegen hat sich der Anteil junger Männer in den typischen »Frauenberufen« in den vergangenen zwölf Jahren im Schnitt kaum verändert. Typische »Frauenberufe« sind zum Beispiel Medizinische Fachangestellte, Zahn- oder Tiermedizinische Fachangestellte, Floristin, Friseurin und Kosmetikerin.

Wochenenddienst: Teilzeit muss berücksichtigt werden

Teilzeitkräfte müssen es nicht hinnehmen, wenn sie genauso viele Wochenenddienste machen sollen wie Kollegen in Vollzeit. Ist das der Fall, ist darin eine verbotene Benachteiligung zu sehen. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Der Verein bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 26 Sa 2340/14).

Als Auszubildender im Ausland lernen?

Wenn Auszubildende einen Teil ihrer Lehre im Ausland verbringen möchten, sollten sie das schon im Bewerbungsgespräch ansprechen. Rechtlich ist es zulässig, bis zu einem Viertel der Ausbildungszeit im Ausland zu absolvieren, erklärt das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Broschüre (bit.ly/lrlzxnJ[1]).

In der Praxis haben aber viele Betriebe keine Erfahrung damit. Wer das Thema im Vorstellungsgespräch anspricht, bekommt einen Eindruck, ob die Firma solche Pläne unterstützt. Ansprechpartner sind auch die Handwerks- sowie die Industrie- und Handelskammern. Hinweise gibt die Info- und Beratungsstelle für Auslandsaufenthalte in der beruflichen Bildung (www.na-bibb.de[2]).

Langzeitkranke müssen auf Weihnachtsgeld verzichten

Langzeitkranke können in der Regel kein Weihnachtsgeld verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um ein zusätzliches Arbeitsentgelt handelt. Das ist immer dann der Fall, wenn das Weihnachtsgeld ohne besondere Voraussetzungen oder Einschränkungen gewährt wird. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg (Az. 4 Ca 2849/14 G).

Fernlehrgang immer schriftlich kündigen

Wer seinen Fernlehrgang kündigen will, muss das schriftlich machen. Beim Anbieter anzurufen und vom Vertrag zurückzutreten, ist nicht ausreichend. Darauf weist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) hin. Wollen Lernende den Vertrag nach Ablauf der Widerrufsfrist lösen, können sie das ohne Angaben von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres mit einer Frist von sechs Wochen tun.

Wie ist Fortbildung in der Elternzeit zu planen?

Wer in der Elternzeit eine Fortbildung machen will, tut sich oft schwer mit der Planung. Experten halten am Anfang zehn Stunden pro Woche für machbar, wenn man tagsüber alleine, ohne Unterstützung durch den Partner oder Dritte mit dem Kind zu Hause ist. Praktikabel sei auch, einmal pro Monat ein Wochenende lang eine Weiterbildung zu machen und dazwischen im Selbststudium zu lernen. Agenturen/nd

Links:

  1. http://bit.ly/lrlzxnJ
  2. http://www.na-bibb.de