nd-aktuell.de / 15.06.2016 / Ratgeber / Seite 28

Bei Teilnahme an Tauschbörsen im Internet beschränkte Haftung

Bundesgerichtshof urteilte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die sogenannte Störerhaftung für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörsen eingeschränkt.

Nach dem BGH-Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. I ZR 86/15) haften Inhaber von Internetanschlüssen nicht dafür, wenn volljährige Gäste oder etwa Mitglieder einer Wohngemeinschaft das Internet für verbotenes Hochladen von Musik oder Filmen nutzen. Anschlussinhaber sind laut Urteil nicht verpflichtet, Volljährige ohne Anlass über illegales Tun zu belehren.

Im Ausgangsfall sollte die Beklagte 755,80 Euro Abmahnkosten bezahlen, weil über ihren Internetanschluss ein Film hochgeladen wurde. Die Frau weigerte sich und gab an, zum Zeitpunkt seien ihre Nichte aus Australien und deren Lebensgefährte für einige Zeit zu Besuch gewesen. Sie habe ihr das Passwort für den WLAN-Router für den Abruf von E-Mails und zum Skypen überlassenen.

Die Vorinstanz sah die Frau gleichwohl in der Haftung, weil sie die Nichte vor der Nutzung des Internets nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hatte.

Der BGH wies dies nun zurück. Es ist »nicht zumutbar und nicht sozialadäquat«, volljährige Gäste, Freunde oder Mitbewohner ohne konkreten Anlass über illegales Filesharing zu belehren oder sie zu überwachen, entschied das Gericht.

2012 hatte der BGH bereits entschieden, dass Eltern jedenfalls nicht für minderjährige Kinder haften, wenn sie diese über die Rechtswidrigkeit der Tauschbörsen belehrt haben. Für erwachsene Familienmitglieder wurde entschieden, dass diese nicht anlasslos über die Illegalität des sogenannten Filesharings zu belehren sind.

In weiteren Fällen hatte der Bundesgerichtshof über die Berechnungsmethode für die Höhe von Abmahnkosten zu befinden, die ein Anschlussinhaber für illegales Hochladen von Filmen, Musik oder Computerspielen zu zahlen hat.

Das Bundesgerichtshof in Karlsruhe verwies aber darauf, dass beispielsweise bei einem erst vor Kurzem angelaufenen Blockbusterfilm die Abmahnkosten deutlich höher liegen können als etwa für einen Kunstfilm, der bereits auf DVD im Handel zu kaufen ist.

Den sogenannten Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage für Schaden und Abmahnkosten setzte der Bundesgerichtshof für »durchschnittlich erfolgreiche« Filme auf 10 000 Euro fest. AFP/nd