nd-aktuell.de / 29.06.2016 / Ratgeber / Seite 28

Was gilt für das Kurzzeitkennzeichen?

Leserfrage

Ich habe im Online-Autoportal mein Traumauto gefunden. Kann ich für die Überführung ein Kurzzeitkennzeichen nutzen? Was ist zu beachten? Sigrid K., Dresden

Auskunft gibt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH:

Das Kurzzeitkennzeichen stellt die Zulassungsstelle an Ihrem Wohnort oder am Standort des Autos aus. Für den Antrag benötigen Sie eine Versicherungsbescheinigung (eVB), die Zulassungsbescheinigung II oder den Fahrzeugbrief (Kopie) und Ihren Personalausweis. Das Kennzeichen ist nicht auf andere Personen oder Fahrzeuge übertragbar.

Mit Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie Probe- und Überführungsfahrten mit einem nicht zugelassenen Auto durchführen. Das Kennzeichen gilt für fünf Tage ab Ausstellung. Das Ablaufdatum ist rechts auf gelbem Grund aufgeprägt.

Seit dem 1. April 2015 gilt: Mit Kurzzeitkennzeichen dürfen Sie nur noch Fahrzeuge bewegen, die eine gültige Hauptuntersuchung (HU) haben. Ausnahme: Fahrten hin und zurück zur nächsten Prüfstelle innerhalb des Zulassungsbezirks, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Fällt Ihr Auto bei der HU durch, dürfen Sie auch von der Prüfstelle zur nächsten Werkstatt fahren, um die Mängel beseitigen zu lassen.