nd-aktuell.de / 29.06.2016 / Ratgeber / Seite 25

Klein, aber gefährlich für kleine Kinder

Verkehrssicherungspflicht für Teiche im Garten

Wasser belebt und erfrischt. Teiche - vom Minitümpel bis zum Schwimmteich - sind für viele Gartenbesitzer wichtig.

Für kleine Kinder sind die Teiche eine Gefahr, manchmal sogar eine tödliche, mahnt der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum (WiE). Jedes Jahr ertrinken Kinder in Teichen, Pools oder Planschbecken - andere ziehen sich bei Unfällen in heimischen oder fremden Gärten Schäden zu.

Dabei kommt es nicht einmal auf die Tiefe des Teichs an: Kleinkinder können auch in ganz seichtem Wasser - in einer Vogeltränke, in einem Planschbecken oder gar in einer Pfütze - »ertrinken«. Taucht ihr Gesicht in kaltes Wasser, verfallen sie in eine Starre: Der Kehlkopf verschließt sich reflexartig, sie bekommen keine Luft mehr und ertrinken »trocken« bzw. ersticken. In tieferem Wasser gehen sie lautlos unter, ohne um sich zu schlagen.

Wer einen Teich besitzt, sollte vorbeugen. Denn für den Zustand ihres Grundstücks und die Sicherheit sind im Prinzip die Eigentümer verantwortlich. Sie können die sogenannte Verkehrssicherungspflicht jedoch auch auf die Mieter oder in einer Wohnungseigentumsanlage auf den Verwalter übertragen. Dies sollte stets schriftlich geschehen - es sorgt für klare Verhältnisse, wenn es zu einem Unfall und zu Streit kommt.

Die Verkehrssicherungspflicht basiert auf § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist schadenersatzpflichtig, »wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt«.

Unter Umständen müssen die Eigentümer eine lebenslange Rente zahlen. Für die materiellen Folgen kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung auf.

Doch es ist für alle sehr belastend, wenn ein Kind verletzt wird oder gar stirbt. Außerdem droht ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), wenn die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet wurde.

Durch Zäune, dichte Hecken und Tore können Teichbesitzer verhindern, dass kleine Kinder problemlos ihr Grundstück betreten. Sonst sollten sie den Teich selbst abdecken, damit die Kinder nicht hineinfallen.

Allerdings sind auch die Eltern oder die Aufsichtspflichtigen gemahnt. Nach der Rechtsprechung müssen Kleinkinder ständig beaufsichtigt werden. Gartenbesitzer brauchen nicht damit zu rechnen, dass Kleinkinder ihr Grundstück unbeaufsichtigt betreten. Größere Kinder müssen wissen, dass sie fremde Grundstücke nicht betreten dürfen.

Wissen Hauseigentümer, dass fremde Kinder ihr Grundstück betreten, um dort zu spielen, müssen sie besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen. Das gilt auch für Wohnungseigentümergemeinschaften mit Teichen in der Außenanlage. Die ist für Bewohner wie für deren kleine Gäste zugänglich. WiE/nd