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Fristverlängerung um zwei Monate

Das Steuermodernisierungsgesetz

  • Dr. Rolf Sukowski
  • Lesedauer: 6 Min.
Am 17. Juni 2016 wurde vom Bundesrat das »Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens« beschlossen. Der Bundestag hatte bereits am 12. Mai 2016 dem Gesetz zugestimmt (siehe nd-Ratgeber vom 25. Mai 2016).

Viele die Steuerpflichtigen direkt betreffende Regelungen zu Abgabefristen und Verspätungszuschläge treten erst in zwei oder drei Jahren in Kraft. Vorrangig betrifft die Modernisierung die Abläufe in der Finanzverwaltung.

Veränderte Abgabefristen für Steuererklärungen

Grundsätzlich bestimmen die jeweiligen Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Für die Einkommensteuer ist dies im § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sowie speziell für Arbeitnehmer im § 46 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde ausdrücklich aufgefordert wird.

Bisher ist die Abgabefrist für Steuererklärungen für den 31. Mai des Folgejahres festgesetzt. In der Neufassung des § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) wird jetzt diese Frist für Steuererklärungen um zwei Monate auf den 31. Juli des Folgejahres verlängert.

Werden mit der Erstellung der Steuererklärungen Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder andere gemäß Steuerberatungsgesetz befugte Personen beauftragt, verlängert sich diese Frist sogar auf Ende Februar (28. oder 29.) des übernächsten Jahres (bisher 31. Dezember des Folgejahres). Diese Regelung ist jetzt ausdrücklich im § 149 Abs. 3 AO enthalten. Bisher bedurfte es dazu jährlicher »Fristenerlasse« der Landesfinanzminister.

Durch diese Fristverlängerungen per Gesetz wird es jedoch wesentlich schwieriger werden, eine weitere zusätzliche Fristverlängerung bei der Finanzverwaltung zu erwirken. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass die Finanzämter unter den im § 149 Abs. 4 AO genannten Bedingungen auch eine vorzeitige Abgabe der Steuererklärungen anordnen können. Dies muss dann mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der entsprechenden Anordnung erfolgen.

Diese neuen Regelungen zu den Abgabefristen treten gemäß § 10a Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) erst für Besteuerungszeiträume in Kraft, die (ohne Berücksichtigung von Fristverlängerungen) nach dem 31. Dezember 2017 liegen.

Für Steuerpflichtige, die freiwillig eine Steuererklärung einreichen möchten, ergeben sich durch diese Neuregelungen keine Änderungen. Sie haben nach wie vor vier Jahre Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung, dann tritt die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO ein.

Was bedeutet der Verspätungszuschlag?

Eine Neuregelung gibt es im § 152 AO zum Verspätungszuschlag. Dabei handelt es sich um eine Verschärfung. Wer die verlängerten Fristen nicht einhält und auch keine belastbaren Gründe dafür vorbringen kann, soll finanziell sanktioniert werden. Im Gesetzgebungsverfahren wurden diese Sanktionen inzwischen teilweise wieder entschärft.

Weiterhin gilt der Grundsatz im Abs. 1: Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt. Die Höhe beträgt künftig für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (zur Zeit ohne Mindesthöhe, maximal 10 Prozent der festgesetzten Steuer), mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Verschärft wird in Abs. 2 die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Zusammenhang mit der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen. Das sind Einkommensteuererklärungen und im Unternehmensbereich Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen.

Aus der Kann-Bestimmung im Abs. 1 wird jetzt eine Muss-Bestimmung. Es liegt also nicht mehr im Ermessen der Finanzverwaltung, ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird oder nicht. Sie ist bei bestimmten Sachverhalten verpflichtend, ihn zu erheben. Dies betrifft unter anderem die Nichtabgabe einer Steuererklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres (also bis Ende Februar des übernächsten Jahres) oder nach Ablauf der durch Anordnung der Finanzverwaltung gesetzten Frist.

Die Höhe des Verspätungszuschlages wurde für diese Fälle im Abs. 5 für jeden angefangenen Monat der Verspätung mit 0,25 Prozent der festgesetzten Steuernachzahlung, mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung festgelegt.

Sonderregelung mit Rücksicht auf Rentner

Eine Sonderregelung wurde im Abs. 5 im Hinblick auf Rentner geschaffen, die bisher davon ausgingen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

Eine weitere Ausnahmeregelung ist in Abs. 3 enthalten. Es wird kein Verspätungszuschlag erhoben, wenn die Steuerfestsetzung null Euro beträgt oder wenn die geleisteten Vorauszahlungen höher als die festgesetzten Steuern sind.

Diese Neuregelungen sollen gemäß § 8 Abs. 3 EGAO erst für Steuererklärungen angewendet werden, die (ohne Berücksichtigung der Fristverlängerungen) nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind.

Schreib- und Rechenfehler bei einer Steuererklärung

Neu eingefügt wurde in die Abgabenordnung der § 173a. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb bestimmte unzutreffende Tatsachen mitgeteilt hat.

Dieses Recht, einen Schreib- und Rechenfehler nachträglich zu korrigieren, war bisher nur bei von der Finanzverwaltung verursachten Fehlern möglich. Jetzt wird auch dem Steuerpflichtigen das Recht auf einen Fehler eingeräumt.

Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist und der Steuerpflichtige stellt seinen Fehler (bei der Anfertigung der Steuererklärung auf Grundlage der Erklärung des Vorjahres) fest, kann ein Antrag auf Berichtigung des Steuerbescheides innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist gestellt werden. Die Neuregelung gilt für Steuerbescheide, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen werden (§ 9 Abs. 4 EGAO).

Belegvorhaltepflicht anstelle von Belegvorlagepflicht

Das Besteuerungsverfahren soll insofern moderner und anwenderfreundlicher werden, als bislang vorgesehene Belegvorlagepflichten weitgehend in Belegvorhaltepflichten mit Anforderung durch die Finanzverwaltung umgewandelt werden. Die Steuerpflichtigen müssen also künftig weniger Belege mit der Steuererklärung einreichen.

Dies vermindert den Aufwand der Steuererklärung bei den Steuerpflichtigen, erhöht die Anwenderfreundlichkeit von ELSTER (Elektronische Steuererklärung) und erleichtert die vorgesehene weitgehend vollautomatische Fallbearbeitung der Steuererklärung seitens der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung will nämlich schrittweise zur ausschließlich automationsgestützten Bearbeitung mit einem ausschließlich automationsgestützt erlassenen oder korrigierten Steuerbescheid als Ergebnis übergehen.

Die Belegvorlagereduzierung wurde durch die Änderung des § 50 EStDV für die Bestätigung von Spendenquittungen vollzogen. Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung ist zwar nach wie vor Voraussetzung der steuerlichen Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen, die Zuwendungsbestätigung muss aber nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht werden. Der Steuerpflichtige muss sie nur vorhalten und erst auf Anforderung der Finanzverwaltung im Einzelfall vorlegen.

Der Autor ist Leiter einer Beratungsstelle der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V. in Berlin.

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