nd-aktuell.de / 06.07.2016 / Ratgeber / Seite 24

Bei Gestank darf Vermieter nach dem Rechten sehen

Urteile zum Mietrecht

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Wenn es aus einer Wohnung stinkt, darf der Vermieter nach dem Rechten sehen.

Im Urteil des Amtsgerichts München (Az. 461 C 19626/15), veröffentlicht am 10. Juni 2016, heißt es: »Der Vermieter hat das Recht, die vermietete Wohnung zu besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, spätestens jedoch alle fünf Jahre.«

Geklagt hatte die Vermieterin einer Einzimmerwohnung in München. Die Hausverwaltung hatte sie darauf aufmerksam gemacht, dass aus der Wohnung ihres Mieters unangenehme Gerüche strömten. Da die Vermieterin in Sorge war, wollte sie die Wohnung besichtigen.

Der Mieter bestritt, dass es bei ihm stank und bot seiner Vermieterin keinen Besichtigungstermin an. Dagegen zog diese vor Gericht - und bekam Recht. Ein Vermieter dürfe den Zustand seines Eigentums überprüfen und könne spätestens alle fünf Jahre eine Besichtigung einer Mietwohnung verlangen. Was in der Wohnung gestunken hat, ließ sich laut Gericht übrigens nicht herausfinden. dpa/nd

Plötzlich war Strom weg

Stellt ein Vermieter wegen Elektroarbeiten den Strom ab, muss er das rechtzeitig ankündigen.

In einem Mietshaus ließ der Hauseigentümer Elektroarbeiten durchführen. Davon wussten die Mieter nichts. Um so größer ihr Erstaunen, als plötzlich der Strom ausfiel. Die beauftragten Elektriker stellten ihn mehrmals hintereinander ab. Ein Mieter war besonders erbost: Ihm war wohl bei der Arbeit am Computer der »Saft« ausgegangen.

Jedenfalls erwirkte der Mann beim Amtsgericht Bremen (Az. 9 C 290/15) eine einstweilige Verfügung. Künftig müsse der Vermieter Unterbrechungen der Stromversorgung mindestens drei Tage vorher schriftlich anzukündigen und sie schnellstmöglich wieder herstellen. Dagegen legte der Hauseigentümer vergeblich Widerspruch ein.

Mittlerweile arbeiteten viele Menschen zu Hause und seien auf die Stromversorgung angewiesen. Die Mieter müssten sich einstellen können. Nur in Notlagen dürfe er die Stromversorgung ohne Vorwarnung unterbrechen. OnlineUrteile.de