nd-aktuell.de / 20.07.2016 / Ratgeber / Seite 26

Verfallsdatum selbst bestimmen

Testament bei Trennung und Scheidung

Vielen scheidungswilligen Paaren ist nicht bewusst, dass trotz einer Trennung der Ehegatte gemäß Erbfolge Erbe ist.

Solange die Voraussetzungen für eine Scheidung nicht erfüllt sind und kein Scheidungsantrag gestellt oder dem Scheidungsantrag des Ehepartners zugestimmt wurde, kann der jeweils andere Partner während der Trennungszeit Miterbe oder gar Alleinerbe werden. Wer das verhindern möchte, hat verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, über die die Notarkammer Berlin nachfolgend informiert.

Testament erstellen oder widerrufen

Falls ein einseitiges Testament zu Gunsten des Ehepartners errichtet worden ist, kann dieses ohne Weiteres widerrufen und ein neues Testament errichtet werden. Ist kein Testament vorhanden, würde der in der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepartner auch in der Trennungsphase im Erbfall die Hälfte des Nachlasses erhalten. Um den getrennt lebenden Ehepartner als Erbe auszuschließen, sollte ein Testament errichtet und eine andere Person, beispielsweise das Kind als Erbe eingesetzt werden.

Notarielle Widerrufserklärung

Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ist der einseitige Widerruf nur möglich, wenn der Ehegatte beim Notar eine notarielle Widerrufserklärung abgibt und zudem der Erbvertrag eine solche einseitige Widerrufserklärung vorsieht. Erst wenn dem anderen Ehepartner eine Ausfertigung davon zugestellt worden ist, werden die Dokumente unwirksam. Die Eheleute können dann ein einseitiges Testament errichten. Möglich ist auch, das gemeinschaftliche Testament oder den Erbvertrag gemeinsam zu widerrufen. Eine einseitige notarielle Widerrufserklärung ist dann nicht mehr notwendig.

Pflichtteilsansprüche beachten

Pflichtteilsansprüche können während der Trennungsphase in der Regel jedoch nicht einseitig ausgeschlossen werden. Diese Ansprüche entfallen erst, sobald die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen. Ein Entzug ist allenfalls dann möglich, wenn zum Beispiel der unterhaltspflichtige Ehegatte seine Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat. Eine solche Einschränkung muss im Testament aber begründet werden.

Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Beim gesetzlichen Stand der Zugewinngemeinschaft und bei gemeinsamen Kindern berechnet sich der Pflichtteil auf ein Achtel des Nettonachlasses.

Gemeinsam den Verzicht erklären

Wenn die Eheleute trotz der Trennung noch miteinander sprechen und sich einig sind, können sie in notarieller Form auch gemeinsam eine Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärung abgeben.

Widerruf trotz Scheidung

Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte das Testament auch nach der Scheidung widerrufen oder eine gemeinsame schriftliche Erklärung anfertigen. Denn nach der Rechtsprechung ist es durchaus möglich, dass bei Testamenten ein sogenannter Fortgeltungswille angenommen wird. Das kann zur Folge haben, dass ein gemeinschaftliches Testament trotz rechtskräftiger Ehescheidung weiterhin gültig ist.

In alle Richtungen absichern

Zu ungewollten Überraschungen kann es trotz Scheidung allerdings auch dann kommen, wenn die Ehepartner ein gemeinsames Kind haben. Falls das Kind im Testament zum Alleinerben erklärt wurde, wird dem geschiedenen Ehepartner unter Umständen ein indirektes Erbrecht zuteil: Sollte das Kind, das noch keine Kinder hat, erben und anschließend selbst versterben, wird der andere Elternteil in der Regel über diesen »Umweg« Alleinerbe.

Das ist häufig nicht gewollt, mit einem sogenannten Geschiedenentestament aber vermeidbar: Zwar wird das Kind als Erbe eingesetzt, dies wird jedoch zugleich mit einer Vor- oder Nacherbschaft oder einem Herausgabevermächtnis verbunden. Diese Regelungen sollten unbedingt über die rechtskräftige Ehescheidung hinaus gelten.

Unser Tipp: Wer erfahren möchte, wie das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht ausgeschlossen werden kann, sollte sich spätestens nach einer Trennung bei einem Notar beraten lassen. Diesen finden Betroffene im Internet unter www.notar.de.[1]

Links:

  1. http://www.notar.de.