Relevanter Mangel

Urteil zum Hauskauf

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  • Lesedauer: 1 Min.

Beim Hauskauf wird in der Regel ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, was den Verkäufer davor bewahrt, für Mängel einstehen zu müssen - es sei denn, er hätte sie wider besseres Wissen arglistig verschwiegen.

Erhebliche oder relevante Mängel, die den Käufer im Fall der Arglist zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen, liegen vor, wenn der Aufwand zur Beseitigung mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Die Fünf-Prozent-Grenze gilt nicht nur für Neubauten, sondern auch für ältere Objekte, bei denen die Erwartungen an die Bauqualität geringer sind (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Az. 21 U 93/14). OnlineUrteile.de

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