nd-aktuell.de / 03.08.2016 / Ratgeber / Seite 27

Unzulässige Abschlussgebühr

Darlehensgebühr beim Bausparvertrag

OnlineUrteile.de
Manche Bausparkassen knöpfen den Kunden zusätzlich eine Darlehensgebühr beim Bausparvertrag ab, darum ging es in folgendem Rechtsstreit.

Wer einen Bausparvertrag abschließt, zahlt in der Regel eine Abschlussgebühr. Die AGB einer Bausparkasse enthielten diese Klausel: »Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig …«. Ein Bausparer hielt die Gebühr für unzulässig.

Das Amtsgericht Ludwigsburg (Az. 10 C 133/15) gab dem Bausparer Recht und erklärte die AGB-Klausel für unwirksam. Die Gebühr sei kein Entgelt für die Überlassung des Darlehens: Dafür zahlten die Bausparer Zinsen. Zusätzliches Entgelt dürfe das Kreditinstitut nur kassieren, wenn dessen Höhe - genauso wie die Zinsen - von der Laufzeit des Vertrags abhänge.

Eine einmalige Abschlussgebühr dürften die Bausparkassen verlangen, weil sie damit den Vertrieb finanzierten.

Das treffe auf die Darlehensgebühr nicht zu, die ausschließlich den Gewinn der Bausparkasse erhöhe. Weder der Zinssicherungseffekt noch der behauptete Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung sei als Gegenleistung der Bausparkasse für die Gebühr zu bewerten. Der Zinssicherungseffekt entspreche ihrer gesetzlichen Pflicht.

Eine Vorfälligkeitsentschädigung könnte die Bausparkasse nur von Bausparern verlangen, die ihr Darlehen vorzeitig zurückzahlten. Doch die Darlehensgebühr fordere sie unabhängig von der Laufzeit des Vertrags von allen Bausparern. Sie erstatte sie auch nicht bei vorzeitiger Tilgung des Darlehens. Die Gebühr sei also ein Sonderopfer aller Bausparer für die Bausparkasse. OnlineUrteile.de