Gutscheine der Konkurrenz kapern?

BGH zur Rabattschlacht bei Drogerien

  • Lesedauer: 3 Min.

Die Idee ist gewitzt. Andere Drogerien locken mit zehn Prozent Rabatt auf alles. Und Müller kontert mit der Werbebotschaft: Diese Coupons könnt ihr auch bei uns einlösen. Aber ist das erlaubt?

Drogerien und andere Märkte dürfen sich an Rabattaktionen der Konkurrenz »anhängen« und damit werben, die fremden Gutscheine auch in eigenen Filialen einzulösen. So etwas sei nicht grundsätzlich unlauter, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 23. Juni 2016 (Az. I ZR 137/15) und hatte dabei vor allem die Vorteile der Verbraucher im Blick.

Die Karlsruher Richter entschieden über eine Werbeaktion der Drogeriekette Müller. Das Unternehmen hatte Kunden mit dem Angebot gelockt, Zehn-Prozent-Coupons von dm, Rossmann und Douglas ebenfalls anzunehmen. Aus Sicht von Wettbewerbsschützern torpediert das die Werbemaßnahmen der Konkurrenz.

Für den BGH macht ein Gutschein den Empfänger aber noch nicht zum Kunden. Wo er ihn einlösen wolle, bleibe jedem selbst überlassen. »Das sind autonome Entscheidungen der Verbraucher, die diese erst noch treffen müssen«, so der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Müller verhindere ja nicht, dass jemand den Coupon im Laden eintausche. Der Verbraucher bekomme durch die Aktion lediglich die zusätzliche Chance, auch noch anderswo günstiger einzukaufen.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die sich als unabhängige Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft versteht. Für sie brachte die BGH-Anwältin Cornelie von Gierke vor, dass die Müller-Aktion fremde Werbeausgaben »in einer außerordentlich destruktiven Weise« ausnutze.

Müller-Anwalt Axel Rinkler hielt dagegen, dass Werbung gerade von Vielfalt und Neuerungen lebe. Das Unternehmen habe lediglich auf Aktionen der Konkurrenz reagiert. Dass dm, Rossmann oder Douglas dadurch weniger Umsatz gemacht hätten, sei zumindest nicht bekannt.

Laut Wettbewerbszentrale hatte Müller in seinen Märkten Plakate ausgehängt mit der Botschaft: »10 % Rabatt-Coupons von dm, Rossmann und Douglas können Sie jetzt hier in Ihrer Müller-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen.« Die Aktion sei auch im Internet angekündigt gewesen.

Um Klarheit zu schaffen, entschieden die Richter den Fall, obwohl die Wettbewerbszentrale nach ihrer Auffassung gar nicht klagen durfte. Bei bestimmten Vorwürfen wie der gezielten Behinderung könne sich nicht jeder zum Sachwalter der Betroffenen machen, sagte der Vorsitzende Richter. Die Müller-Konkurrenten könnten gute Gründe haben, nicht vor Gericht zu ziehen - zum Beispiel wenn sie selbst eine ähnliche Aktion planten.

Tatsächlich gibt es Infos, wonach inzwischen auch dm fremde Rabattcoupons einlöst. Geschäftsführer Erich Harsch nannte das »eine individuelle Entscheidung der Verantwortlichen in den dm-Märkten, wie kulant sie mit vom Kunden vorgelegten Coupons umgehen wollen«. Von einer dm-Aktion sei keine Rede, denn weder werbe man damit noch gebe es hierzu interne Richtlinien des Unternehmens. dpa/nd

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