Patientenverfügung muss präzise sein

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Karlsruhe. Patienten, die bei schwerer Erkrankung auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichten wollen, müssen dazu in ihrer Patientenverfügung präzise Angaben machen. Ansonsten kann es auf die ebenfalls vorliegende Vorsorgevollmacht ankommen, ob lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen beendet werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag. (Az. XII ZB 61/16). In dem Fall stritten die Kinder einer 1941 geborenen Frau darüber, ob sie nach einem Hirnschlag künstlich ernährt werden sollte. Der BGH hielt die Patientenverfügungen der Frau für unzureichend. Ihre Äußerung, »keine lebenserhaltenden Maßnahmen« zu wünschen, sei viel zu unkonkret. Es müssten klar bestimmte ärztliche Maßnahmen, ein Bezug zu konkreten Erkrankungen oder Behandlungssituationen benannt werden. epd/nd

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