Herr B. klagte gegen die Baugenehmigung für den Balkon: Das Bauprojekt verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn. Doch der Verwaltungsgerichtshof Hessen (Az. 4 B 1353/15) sah das anders.
Das Gebot der Rücksichtnahme sei im Baurecht verankert. Von einem Verstoß dagegen sei aber nur in krassen Ausnahmefällen auszugehen. Es schütze nicht davor, dass fremde Personen in den eigenen Garten schauen könnten. Das gelte jedenfalls so lange, wie dem betroffenen Eigentümer noch ein »intimer« Raum bleibe, in dem er vom anderen Grundstück aus nicht beobachtet werden könne.
Herr B. habe - auch wenn das Bauprojekt verwirklicht werde - immer noch genügend Rückzugsmöglichkeiten, die vom Balkon aus nicht einsehbar seien, etwa einen überdachten Freisitz. Auch das befürchtete Mithören von Gesprächen sei nicht als Rücksichtslosigkeit zu bewerten. So sei es in fast allen Reihen- oder Doppelhäusern. OnlineUrteile.de
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1022977.balkonstreit.html