nd-aktuell.de / 31.08.2016 / Ratgeber / Seite 24

Was hinnehmbar ist, was nicht

Urteile zu Lärm und Geräuschen

Die Frage, wann ein Geräusch störender Lärm wird, ist nicht eindeutig zu beantworten. Laut Bundesgerichtshof vom 20. November 1992, Az. V ZR 82/91) kommt es auf das »Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen« an. So wird der Lärm einer Bohrmaschine als unangenehmer empfunden als Radiomusik. Ortsüblicher oder unvermeidlicher Lärm wie Fluglärm in einer Einflugschneise muss hingenommen werden. Daraus folgt auch, dass Geräusche, die bei der vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung entstehen, nicht unzulässig sein können.

Kinder dürfen in der Wohnung spielen und lärmen, es darf nur nicht zu einer unzumutbaren Störung der Nachbarn führen, insbesondere während der Ruhezeiten. Ein üblicher Kinderlärm ist kein Kündigungsgrund (Landgericht Wuppertal vom 29. Juli 2008, Az. 16 S 25/08).

Wenn Mieter in ihrer Wohnung feiern, müssen sie auf die Nachbarn Rücksicht nehmen, insbesondere ab 22 Uhr. Feste, die sich »im üblichen Rahmen« müssen von den Nachbarn hingenommen werden (Landgericht Frankfurt vom 6. März 1989, Az. 2/21 O 424/88).

In jedem Fall sollte man vorher die Nachbarn informieren. Es gibt auch kein allgemeines Recht, in bestimmten Zeitabständen die Nachtruhe der Nachbarn stören zu dürfen (Oberlandesgericht Düsseldorf vom 15. Januar 1990, Az. 5Ss 475/89).

Wird ein Mieter durch Trittschall aus der Wohnung über ihm erheblich gestört, ist es auch zumutbar, vom oberen Mieter zu verlangen, keine Schuhe mit harten Absätzen zu tragen.

In einem Fall vor dem Landgericht (LG) Hamburg vom 15. Dezember 2009 (Az. 316 S 14/09) beschwerte sich ein Mieter über Lärm, der vom neu verlegten Laminat- und Fliesen-Fußboden in der darüberliegenden Wohnung ausging. Der Vermieter berief sich auf die Einhaltung der DIN-Norm für Trittschall.

Doch das Landgericht urteilte, dass trotzdem unzumutbare Geräusche entstehen und es hier zumutbar sei, Schuhe mit harten Absätzen an der Wohnungstür auszuziehen. MM/nd