nd-aktuell.de / 07.09.2016 / Ratgeber / Seite 24

Genehmigung für Duscheinbau?

Leserfrage zur Mietermodernisierung

Es antwortet der Mieterverein Dresden und Umgebung:

Wer in seiner gemieteten Wohnung umbauen oder modernisieren möchte, sollte sich vorab informieren und absichern. Anderenfalls drohen spätestens beim Auszug böse Überraschungen. Alle Modernisierungsarbeiten, die zu Eingriffen in die Bausubstanz des Hauses oder der Wohnung führen, sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Bevor also in eine aufwendige Badsanierung, den Einbau einer zusätzlichen Dusche oder eine Gasetagenheizung eingebaut wird, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden.

Das gilt sogar bei kleineren Baumaßnahmen, wenn etwa eine Zwischenwand eingezogen, Holzverkleidungen angebracht, Türblätter gekürzt, Sicherheitsschlösser oder Türspione eingebaut werden sollen. Wer ohne Erlaubnis des Vermieters modernisiert, riskiert, dass dieser noch während des Mietverhältnisses die Rückgängigmachung des Umbaus fordert.

Wer beim Auszug hofft, er erhalte einen finanziellen Ausgleich für seine Modernisierungsarbeiten und Wohnungsverbesserung, irrt. Für die neue Heizung, das moderne Bad usw. muss der Vermieter nur dann einen Ausgleich zahlen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Erlaubnis zur Modernisierung allein reicht hier nicht aus.

Es kann sogar noch schlimmer kommen. Der Vermieter kann den Mieter auffordern, seine Einbauten und Einrichtungen mitzunehmen. Er kann verlangen, dass die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgegeben wird.

Das bedeutet, der Mieter muss erneut Geld investieren, um den alten Zustand wieder herzustellen. Und mit dem ausgebauten Fußbodenbelag oder der Etagenheizung kann er in der neuen Wohnung kaum etwas anfangen. In dieser Situation sind Mieter häufig schon froh, wenn sie ihre Einbauten »kostenlos« in der Wohnung zurücklassen dürfen.

Deshalb sollten Mieter, bevor sie investieren, eine Modernisierungsvereinbarung mit dem Vermieter treffen, in der die einzelnen Mietermodernisierungen genau beschrieben werden, gegebenenfalls eine Abwohndauer (Mindestmietzeit) vereinbart wird oder Regelungen zu künftigen Mieterhöhungen vereinbart werden können. Und natürlich ist die Entschädigungsfrage beim Auszug zu regeln.