Architekt haftet für die Folgen

Urteil zu verkorkster Dachkonstruktion

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  • Lesedauer: 2 Min.

Obwohl er nicht ausdrücklich damit beauftragt war, die Ausschreibungsunterlagen zu erstellen, fertigte er auch das Leistungsverzeichnis für die Dachdeckerarbeiten an. Das missriet.

Da die Bauherrin ein Kaltdach wünschte - eine belüftete Dachkonstruktion, wo Feuchtigkeit durch Hohlräume über der Dämmschicht abgeführt wird -, hätte das Leistungsverzeichnis festlegen müssen, wie das Dach entlüftet werden sollte. Dazu fehlten Angaben, auch ein Hinweis auf notwendige Öffnungen für das Entlüften.

Die Dachdeckerfirma errichtete eine mangelhafte Dachkonstruktion, die zu Feuchtigkeitsschäden führte. Kondenswasser tropfte innen an den Wänden und außen an der Fassade herunter. Deshalb verlangte die Bauherrin vom Architekten (und in einem zweiten Verfahren vom Dachdecker) Schadenersatz.

Zu Recht, so das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 11 U 170/11). Obwohl der Architekt die Unterlagen ohne direkten Auftrag erstellt habe, müsse er für seine Fehler haften. Die Bauherrin müsse auf eine einwandfreie Leistung des Architekten vertrauen können.

Doch der Architekt habe nicht klar festgelegt, ob ein Kaltdach oder ein Warmdach errichtet werden solle. Der Dachdecker habe dann eine untaugliche Kombination aus beidem hergestellt. Darauf seien laut Gutachten die Schäden zurückzuführen. Dass der Dachdecker - der es eigentlich besser wissen müsste - dazu beigetragen habe, entlaste den Architekten nicht: Sein schlechtes Leistungsverzeichnis habe die Fehlerkette in Gang gesetzt. OnlineUrteile.de

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