nd-aktuell.de / 21.10.2016 / Politik / Seite 5

Die Rechnung des Ministers war zu hoch

Presse sollte 15 000 Euro für Informationen bezahlen

Leipzig. Das Informationsfreiheitsgesetz soll den Bürgern einen Zugang zu amtlichen Informationen eröffnen. Das dürfen Behörden nicht mit einer Gebührenkeule erschweren oder gar zu verhindern versuchen. In diesem Sinn hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht die Gebührenerhebung für Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begrenzt. Das Gericht in Leipzig gab am Donnerstag zwei Journalisten recht, die sich gegen eine Rechnung des Bundesinnenministeriums über rund 15 000 Euro gewehrt hatten.

Die Journalisten hatten vom Ministerium im Rahmen einer Recherche Informationen zur Sportförderung erbeten. Dazu verlangten sie unter anderem Einsicht in Akten aller olympischen Sportverbände, die vom Innenministerium unterstützt werden. Das Ministerium hatte die Anfrage allerdings in nicht weniger als 66 Einzelvorgänge zerlegt - und dementsprechend horrende Gebühren und Auslagen veranschlagt. Die Gewährung der gewünschten Informationen habe einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht, hieß es zur Begründung aus dem Hause von Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU).

Der Anwalt des Bundesinnenministeriums argumentierte in der mündlichen Verhandlung, dass es nie die Absicht gewesen wäre, die Gebühren willkürlich festzusetzen. Doch dürften Anfragen seitens der Medien auch nicht »uferlos« werden.

Schon das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatten in den Vorinstanzen allerdings gegen das Ministerium entschieden: Eine derartige Aufspaltung eines Antrages auf Informationsgewährung verstoße gegen das im Gesetz verankerte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung.

Auch das Bundesverwaltungsgericht stufte die Aufspaltung als unzulässig ein. Der Antrag der Journalisten habe sich auf einen »einheitlichen Lebenssachverhalt« bezogen - nämlich die Frage, wie in Deutschland Spitzensportverbände öffentlich finanziert werden. Deswegen hätte höchstens eine Gebühr von 500 Euro berechnet werden dürfen. dpa/nd