Verbraucherrechte gestärkt

BGH zum Gebrauchtwagenkauf

  • Lesedauer: 1 Min.

Im BGH-Urteil vom 12. Oktober 2016 (Az. VIII ZR 103/15) ging es darum, wer die Ursache für einen Schaden beweisen muss, der innerhalb von sechs Monaten auftritt. Wegen einer Entscheidung des EU-Gerichtshofs musste Karlsruhe seine Rechtsprechung ändern.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Getriebeschaden. Nach fünf Monaten funktionierte die Automatikschaltung nicht mehr richtig, weshalb der Käufer sein Geld zurückhaben wollte. Gestritten wurde darüber, ob der Käufer beweisen muss, dass er die Schaltung nicht selbst durch einen Bedienfehler kaputt gemacht hatte.

Nach der neuen Rechtsprechung wird nun zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass der Schaden bereits von Anfang an vorgelegen hat. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen - im konkreten Fall also etwa nachweisen, dass der Käufer die Schaltung nicht richtig bedient hat. Voraussetzung ist dabei immer, dass der Schaden innerhalb von sechs Monaten auftritt.

Gelingt dem Verkäufer das nicht, wird vermutet, dass der Schaden von Anfang an zumindest im Ansatz vorhanden war - auch wenn ungeklärt bleibt, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, für den der Verkäufer verantwortlich ist.

Mit diesem Urteil ist der Käufer jetzt auf der sicheren Seite und muss sich nicht mit der Beweisführung herumschlagen. dpa/nd

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