nd-aktuell.de / 02.11.2016 / Ratgeber / Seite 27

Diese Fallstricke lauern

Der Bund der Versicherten (BdV) nennt nachfolgend weitere Fallstricke.

Bei einem Wechsel bestätigt der bisherige Versicherer dem Neuen den Vertragsverlauf. Danach erfolgt die Einstufung in die Schadensfreiheitsklasse. Bei einem Schaden im laufenden Versicherungsjahr erfolgt eine Rückstufung des Rabattes gemäß Rückstufungstabelle. Diese kann von Versicherer zu Versicherer variieren. Das kann beim Wechsel zu einer schlechteren Einstufung führen.

Nimmt ein Versicherer eine Sondereinstufung etwa für ein Zweitwagen vor, wird diese dem neuen Versicherer nicht mitgeteilt - nur der tatsächliche Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn sowie belastende Schäden. Berücksichtig man das bei der Angebotssuche über Vergleichsportale nicht, kann es teuer werden!

Ist ein belastender Schaden angefallen, bleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr in der bisherigen Schadensfreiheitsklasse, wenn ein sogenannter Rabattschutz vereinbart wurde. Es erfolgt keine Zurück- aber auch keine Weiterstufung. Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer nur der Schadensfreiheitsrabatt bestätigt, der ohne Rabattschutz erfahren wurde. Es erfolgt eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes beim neuen Kfz-Versicherer. BdV/nd