nd-aktuell.de / 09.11.2016 / Wirtschaft und Umwelt / Seite 17

Gerichte schützen Bausparer

Verbraucher können Gebühren zurückverlangen

Karlsruhe. Deutsche Gerichte haben am Dienstag zwei Urteile zugunsten von Inhabern von Bausparverträgen getroffen: Zunächst entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, dass die früher von vielen Banken erhobene Gebühr für Bauspardarlehen rechtswidrig ist. Darlehensgebühren dienten allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen und dürften deshalb nicht auf die Kunden abgewälzt werden, heißt es in dem Urteil. Wie viele Kunden Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren von bis zu zwei Prozent der Kreditsumme haben, ist unklar.

Im Ausgangsfall hatte die Bausparkasse Schwäbisch-Hall neben der Abschlussgebühr und den Zinsen für ein Bauspardarlehen bei Auszahlung des Kredits eine Darlehensgebühr in Höhe von zwei Prozent der Kreditsumme verlangt. Dagegen klagte die Verbraucherzantrale Nordrhein-Westfalen. Der BGH hatte 2014 mit dem gleichen Argument Verbraucherkreditgebühren von Banken für unzulässig erklärt.

Für Verbraucher, die eine Gebühr zurückfordern wollen, ist der Termin der Auszahlung des Vertrages wichtig, denn erst dann fällt die Gebühr an. Für den Anspruch auf Rückforderung gilt wohl eine dreijährige Verjährungsfrist. Damit können alle Darlehensgebühren, die ab dem 1. Januar 2014 gezahlt wurden, bis Ende 2016 zurückverlangt werden. Möglicherweise liegt auch eine zehnjährige Verjährungsfrist zugrunde. Das müsste der BGH in einem weiteren Urteil erst bestätigen.

Unterdessen entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass Bausparkassen kein Recht haben, zuteilungsreife Altverträge zu kündigen. Ein Ehepaar hatte geklagt, das 1991 einen Vertrag über 23 000 DM abgeschlossen hatte. Der Vertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde aber nicht abgerufen. Das Guthaben wird mit 2,5 Prozent verzinst. 2015 kündigte die Bausparkasse den Vertrag.

Demzufolge können Bausparkassen Verträge nur nach einer vollständigen Ansparung der Summe kündigen. Die Sparkasse sei aber »nicht schutzlos«, sie könne ihren Anspruch auf weitere »Besparung des Vertrages« durchsetzen. Wenn der Sparer dem nicht nachkomme, habe die Bausparkasse ein Kündigungsrecht. Diese Frage ist von Gerichten unterschiedlich beantwortet worden. Letztlich wird der BGH entscheiden müssen. Agenturen/nd