nd-aktuell.de / 09.11.2016 / Ratgeber / Seite 24

Teppich, Parkett, Schmutzmatte

Urteile zum Thema Fußboden

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt Urteile deutscher Gerichte vom Amtsgericht bis zum Bundesgerichtshof (BGH) zu diesem Thema vor.

Wenn Fußleisten fehlen

Fehlende Fußleisten machen den Gesamteindruck eines Wohnraumes im Regelfall bestimmt nicht schöner. Doch ein Mieter kann deswegen nicht automatisch seine monatlichen Zahlungen an den Eigentümer mindern. Der vertragsgemäße Gebrauch einer Immobilie sei nämlich auch ohne Fußleiste möglich, befand das Amtsgericht Rheine (Az. 14 C 230/11). Weder werde die Gesundheit der Mieterin beeinträchtigt noch müsse diese deswegen von ihren alltäglichen Gewohnheiten abweichen, hieß es im Urteil.

Was ist »hochwertiger Belag«?

In Berlin waren sich Eigentümer und Mieter uneins darüber, ob ein Dielenboden unter die Rubrik »hochwertiger Bodenbelag« falle. Das hätte dem Mietspiegel zu Folge als Sondermerkmal eine höhere Einstufung des Objekts bedeuten können. Doch auch ein abgezogener, abgeschliffener und gewachster Dielenbelag sei nicht mit den geforderten gehobenen Ansprüchen zu vereinbaren, urteilte das Landgericht Berlin (Az. 63 S 220/11). Laut Mietspiegel wären als hochwertig »Parkett, Natur- oder Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag« in Frage gekommen.

Parkettproblem

Wohnungsinhaber fühlten sich gestört, nachdem der über ihnen wohnende Eigentümer den Fußbodenbelag gewechselt hatte. Vorher war es der »leisere« Teppichboden gewesen, nachher war es Parkett. Das sollte rückgängig gemacht werden, befand der Kläger.Denn schon bei der Errichtung des Gebäudes in den 1970er Jahren sei schließlich von der hochwertigen Ausstattung mit Teppichböden die Rede gewesen. Der BGH (Az. V ZR 73/14) gestand jedoch dem Miteigentümer die Wahl des Bodens zu. Die Belästigung sei unterhalb der Trittschallgrenze von 63 Dezibel und somit zumutbar.

Passend für die Umgebung?

Manchmal passt der gewünschte Bodenbelag rein technisch einfach nicht in die vorhandene Umgebung. Das mussten Mieter erleben, als sie statt des vorhandenen Linoleums einen Teppichboden verlegen lassen wollten. Dafür war aber der Abstand zwischen Boden und Türunterkante zu gering. Deswegen beantragten die Mieter beim Eigentümer, die Türe entsprechend kürzen zu dürfen. Das wurde ihnen schließlich vom Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az. 111 C 319/09) verweigert. Die Begründung: Der vorhandene Abstand erfülle die entsprechenden DIN-Normen, mehr könne ein Mieter nicht fordern.

Nicht nur eine Frage der Optik

Ein alter, abgenutzter Teppichboden stellt nicht nur eine optische Beeinträchtigung dar, er kann auch zu einer Stolperfalle werden. Das war bei einem zwölf Jahre alten Modell in einer vermieteten Wohnung der Fall. Aus diesem Grund minderte der Mieter seine Zahlungen und erhielt vor dem Landgericht Darmstadt (Az. 6 S 17/13) Recht. Die zuständigen Zivilrichter befanden, eine fünfprozentige Minderung sei angemessen, denn das vorhandene Problem gehe weit über ästhetische Fragen hinaus.

Katzen als Übeltäter

Auch wenn man vielleicht im ersten Moment nicht daran denkt: Tiere sind in der Lage, einen Parkettboden komplett zu ruinieren. So waren drei Katzen in einer 3-Zimmer-Wohnung oft mehrere Stunden unbeaufsichtigt gewesen und hatten auf den Holzboden uriniert. Das Parkett wurde so schwer beschädigt, dass es ersetzt und sogar die darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die Haftpflichtversicherung der Tierhalterin müsse für den Schaden nicht aufkommen, beschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 5 W 72/13). Es handle sich um eine übermäßige Nutzung der Mietsache, die nicht durch den Vertrag mit der Assekuranz abgedeckt sei.

Erneuerung nach Auszug?

Regelungen im Mietvertrag, wonach ein Teppichboden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bedarfsunabhängig erneuert werden muss, sind unwirksam. Im konkreten Fall hatte ein Eigentümer einen Teil der Kaution zurückbehalten, weil der Mieter vor seinem Auszug keinen neuen Teppichboden verlegt hatte. Das Amtsgericht Dortmund (Az. 425 C 2787/14) betrachtete die Regelung im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung als unwirksam, denn sie stelle wegen ihrer starren Formulierung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar.

Wärme und Raumvolumen

Eine Fußbodenheizung wird von vielen als angenehm empfunden. Doch wenn die Heizung nicht richtig funktioniert, ist das ärgerlich. Ein Eigentümer hatte mit dem Heizungsbauer abgemacht, dass die neue Fußbodenheizung in der Lage sei, bei Außentemperaturen bis minus 16 Grad den Wohnraum auf 23 Grad Celsius zu erwärmen. Doch diese Leistung konnte auf Grund des Raumvolumens nicht erbracht werden. Das hätte laut Oberlandesgericht München (Az. 9 U 2902/14) der Heizungsbauer erkennen und dem Bauherrn klar machen müssen. Hier liege ein Mangel seiner Arbeit. LBS/nd