nd-aktuell.de / 23.11.2016 / Ratgeber / Seite 27

Banken sind zur Hilfe verpflichtet

Fragen & Antworten zum neuen Gesetz für Kontowechsel

Finanzexperte Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was ist neu?

Bislang konnten die Banken und Sparkassen Hilfe beim Kontowechsel als freiwilligen Service anbieten. Ab dem 18. September 2016 sind Banken nun aber dazu verpflichtet, ihre Kunden dabei zu unterstützen, wenn diese das wollen. Verbraucher können sich also künftig darauf verlassen, dass ihnen die Hilfe bei jedem Kreditinstitut zusteht. Der Wechsel soll damit einfacher werden.

Welche Pflichten haben die Banken, wenn der Kunde die Kontowechselhilfe in Anspruch nehmen möchte?

Will ein Kunde wechseln, muss die alte Bank alle Informationen an den Verbraucher und die neue Bank übermitteln, die zur Fortsetzung des Zahlungsverkehrs nötig sind. Der Kunde kann dabei entscheiden, welche Leistungen von der Kontowechselhilfe erfasst sein sollen, etwa ab wann Daueraufträge nicht mehr ausgeführt werden sollen. Die neue Bank muss dann zum Beispiel Personen und Unternehmen, die wiederkehrende Zahlungen an den Verbraucher erbringen, sowie Lastschriftempfänger über den Wechsel informieren.

Kosten für eine Kontowechselhilfe sind nur bei vorheriger Vereinbarung zulässig. Bestimmte Leistungen müssen die Banken aber auf jeden Fall entgeltfrei anbieten, zum Beispiel die Übermittlung der Daten der Daueraufträge und Lastschriften an die neue Bank. Dieser umfangreiche Service gilt nur für einen Bankwechsel innerhalb Deutschlands.

Warum kann es sinnvoll sein, sein Konto zu wechseln?

Banken bieten sehr unterschiedliche Kontomodelle. Verbraucher sollten von Zeit zu Zeit prüfen, ob das eigene Konto noch den eigenen Nutzungsgewohnheiten entspricht. Wer mittlerweile zum Beispiel sowieso nur noch Online-Banking nutzt, kann beim Wechsel von einer Filial- zu einer Direktbank häufig Geld sparen.

Ein anderer Anlass sind neue Kontomodelle und Kosten, die Banken in der derzeitigen Niedrigzinsphase erheben. Wer damit nicht einverstanden ist, kann mit seiner Bank verhandeln - oder einfach wechseln.

Was muss der wechselwillige Verbraucher denn tun?

Wenn ein Kunde zu einer anderen Bank wechseln möchte, kann er seiner Wunschbank bei Kontoeröffnung eine Ermächtigung zur Kontowechselhilfe schriftlich erteilen. Die einmalig erklärte Ermächtigung verpflichtet beide Banken zur Kooperation.

Individuellen Rat in den Verbraucherberatungsstellen, Terminvereinbarung: 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr), online: www.vzb.de/termine,[1]

per E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung[2]

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  1. http://www.vzb.de/termine,
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