nd-aktuell.de / 23.11.2016 / Ratgeber / Seite 22

Jobcenter muss für neue Heizung zahlen

Hartz-IV-Urteile

Mit diesem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19. September 2016 (Az. S 19 AS 1803/15) gaben die Richter einer langzeitarbeitslosen Hauseigentümerin aus Lüdenscheid Recht, die das Jobcenter auf Übernahme der Kosten für die Erneuerung ihrer defekten Gasheizung verklagt hatte.

Die Behörde hatte der Bezieherin von Arbeitslosengeld II, die mit ihrem Sohn ein eigenes Reihenhaus bewohnt, für die Kosten von etwa 5200 Euro lediglich einen Zuschuss von 6,60 Euro gewährt.

Zur Begründung erklärte das Jobcenter, in dem Fall würden die angemessenen Wohnkosten für einen Zwei-Personen-Haushalt in Lüdenscheid überschritten. Die arbeitslose Mutter klagte dagegen mit Erfolg. Die Richter entschieden, die Behörde habe die Aufwendungen für die Heizungserneuerung als Instandhaltungskosten zu tragen. Dafür spiele es keine Rolle, ob die Wohnkosten wie von dem Jobcenter angenommen unangemessen seien. In jedem Fall habe die Behörde es versäumt, der Klägerin vorab eine Kostensenkungsaufforderung zuzustellen. Dies sei als Voraussetzung bei Wohneigentümern ebenso erforderlich wie bei Mietern, hieß es in dem Urteil.

Kürzung für Kinder unter 25 Jahren zulässig

Erwachsenen Hartz-IV-Beziehern unter 25 Jahren, die im Haushalt ihrer Eltern leben, darf das ALG II pauschal auf 80 Prozent gekürzt werden. Selbst wenn die Eltern nicht unterhaltspflichtig sind, ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder unterstützen.

So das Bundesverfassungsgericht am 7. September 2016 (Az. 1 BvR 371/11). Nach dem Sozialgesetz erhalten erwachsene, unter 25 Jahren alte und noch bei den Eltern lebende Kinder nicht den vollen Hartz-IV-Regelsatz für Alleinstehende von 404 Euro, sondern nur 80 Prozent davon. Dabei wird angenommen, dass das Kind mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und alle »aus einem Topf wirtschaften«. Ab dem 25. Lebensjahr erhalten die Kinder den vollen Hartz-IV-Satz.

Der Kläger lebte bei seinem Vater. Das Jobcenter ging von einer Bedarfsgemeinschaft aus und kürzte den Hartz-IV-Satz des Sohnes um 20 Prozent. Die Erwerbsminderungsrente des Vaters sei bei der Berechnung des Hartz-IV-Satzes für den Sohn anzurechnen. Der Sohn hielt das für verfassungswidrig. Die Rente seines Vaters liege unter dem gesetzlichen Selbstbehalt, so dass der Vater gar nicht unterhaltspflichtig sei.

Das Gericht hielt die Kürzung um 20 Prozent für zulässig. Die Eltern müssten die Kinder aber tatsächlich unterstützen. Ist das nicht der Fall, können sie nicht in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen werden. Dies müssen die Kinder aber nachweisen. epd/nd