nd-aktuell.de / 25.01.2017 / Ratgeber / Seite 28

Schneebedeckte Verkehrsschilder beachten

Verkehrsrecht im Winter

1. Gute Sicht rundum ist wichtig

Es ist kein Vergnügen, in Kälte und Dunkelheit verschneite oder vereiste Scheiben frei zu kratzen - trotzdem ist es ratsam, sich dafür Zeit zu nehmen. Denn sonst wird - neben der eigenen Sicherheit und der anderer Verkehrsteilnehmer - auch der Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung gefährdet und ein Verwarngeld von 10 Euro riskiert.

In eine Eis- oder Schneeschicht gekratzte Gucklöcher reichen nicht aus, denn der Fahrer muss bei allen Witterungsverhältnissen ein ausreichendes Sichtfeld haben. Dass eine vereiste Windschutzscheibe durch die Wagenheizung während der Fahrt auftaut, ist zu spät.

Gefrorene Autoscheiben müssen vor Fahrtbeginn vom Eis befreit werden. Den Motor im Stand warm laufen zu lassen ist eine verlockende, aber ebenfalls nicht zulässige Alternative. Denn auch hier entsteht neben unnötigen Abgasen auch das Risiko eines Verwarngeldes von 10 Euro.

Übrigens ist zur Erhaltung der freien Sicht die Zugabe von Frostschutzmittel in die Scheibenwischanlage - auch wenn es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist - sehr zu empfehlen!

Gerade bei Schneefall ist es wichtig, die durch die Straßenverhältnisse besonders schnell verschmutzten Scheinwerfer vor Fahrtantritt zu kontrollieren und gegebenenfalls sauber zu machen. Verdreckte Scheinwerfer können übrigens mit 20 Euro, unleserliche Kennzeichen mit einem Verwarngeld von 5 Euro geahndet werden.

In Deutschland gilt keine generelle Lichtpflicht tagsüber. Jedoch muss das Abblendlicht am Tage angeschaltet werden, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern. Das Tagfahrlicht, welches bei neueren Fahrzeugmodellen bereits obligatorisch vorhanden ist, reicht in diesem Fall jedoch nicht aus. Es ist zum einen nicht ganz so hell wie das Abblendlicht und zum anderen leuchtet es nur nach vorne. Hinten bleibt das Fahrzeug beim Tagfahrlicht unbeleuchtet!

2. Bereifung und Schneeketten

Die Bereifung sollte schon längst der Witterung angepasst sein: Wer trotz winterlichen Straßen ohne Reifen mit M+S Kennzeichnung oder Schneeflockesymbol unterwegs ist, kann mit 60 Euro Geldbuße (bei Behinderung des Verkehrs mit 80 Euro, bei Gefährdung anderer mit 100 Euro und bei einer Sachbeschädigung mit 120 Euro Bußgeld) und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Schneeketten dürfen nur auf Straßen mit geschlossener Schneedecke auf Steigungen und Gefälle, wenn die Fahrbahn nicht beschädigt wird, oder bei Anordnung durch Zeichen 268, eingesetzt werden. Wer jetzt mit Mietwagen in Mittel- oder Nordeuropa unterwegs ist, sollte vorsichtshalber nachfragen, ob das Fahrzeug mit Winterreifen ausgerüstet ist. Viele Vermieter statten ihre Flotten freiwillig entsprechend aus, sind dazu aber nicht gesondert verpflichtet.

3. Zugeschneite Schilder sind zu beachten!

Auch wer nicht ortskundig ist, kann die wichtigsten Verkehrszeichen in der Regel bereits schon durch ihren spezifischen Umriss erkennen.

Wenn zum Beispiel ein Schild »Vorfahrt gewähren« oder ein Stoppschild eingeschneit ist, so lassen sich diese Verkehrsschilder eindeutig erkennen und sind zweifelsohne zu befolgen. Jedenfalls sehen das die Gerichte so, die über verhängte Bußgelder entscheiden.

Vor allem für Ortskundige und Anwohner wird es schwer, sich damit herauszureden, dass das Verkehrszeichen zugeschneit war, da es ihnen in der Regel bekannt ist. Ausnahmen werden lediglich bei zugeschneiten Geschwindigkeitsschildern auf der Autobahn gemacht. Man muss dann aber nachweisen können, dass man die Schilder nicht lesen konnte.