nd-aktuell.de / 01.02.2017 / Ratgeber / Seite 28

Trickreiche Klauseln verderben Sportvergnügen

Die Verbraucherzentrale Thüringen rät, bei Fitnessstudio-Verträgen genauer hinzusehen. Hier können Formulierungen versteckt sein, die am Ende für den Verbraucher teuer sein können.

Moderne Fitnessstudios sind umfassende Dienstleister, die zusätzliche Kurse, Massagen, Sauna oder auch Einzeltrainings anbieten. Das Angebot ist groß, allerdings sind hin und wieder Klauseln in den Verträgen versteckt, die den Spaß am Training trüben können und rechtlich unwirksam sind.

So ist beispielsweise eine Bearbeitungsgebühr zum Ende des Vertrags ungültig. Das würde bedeuten, dass alle Kunden nach zwei Jahren, wenn der Vertrag automatisch ausläuft, pauschal einen Betrag dafür zahlen müssten, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.

Ein weiteres Beispiel sind hohe Laufzeiten. So sind beispielsweise 156 Wochen zu lange und rechtlich fragwürdig. Üblich sind Höchstlaufzeiten von zwei Jahren, die eingehalten werden müssen. Ein Wohnortwechsel (wie in der obigen Leserfrage beschrieben) erlaubt keine außerordentliche Kündigung. Sportreibende sollten daher nicht unbedingt einen neuen Vertrag schließen, wenn zum Beispiel die Jobsuche nach dem Studium ansteht.

Tipps für den Abschluss von Fitnessstudioverträgen

Auf zusätzliche Gebühren für Dienstleistungen, die nicht im Monatsbeitrag enthalten sind, achten;

Vertragslaufzeit und automatische Verlängerung prüfen;

Kündigung zum Ende der Laufzeit schriftlich bestätigen lassen;

Bei stark verkürzten Öffnungszeiten ist eine außerordentliche Kündigung möglich;

Vertrags- und Beitragspause bei bescheinigter Krankheit einfordern;

Dauerhafte Sportunfähigkeit oder Schwangerschaft erlauben außerordentliche Kündigung.